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Steuerfreier Zuschuss

Beteiligt sich Ihr Arbeitgeber an den Kosten zur Kinderbetreuung? Experten erklären, wie es funktioniert

Die Möglichkeit eines Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuungskosten wird bisher offenbar selten genutzt. Dabei dürfte das bei vielen Mitarbeitern gut ankommen.

Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ist – wie der Name schon sagt –, eine Zusatzleistung seitens des Arbeitgebers. Darauf verweist das Portal Gehalt.de in einer Mitteilung. Nur wenige würden diese Möglichkeit nutzen, so die Experten. Dabei handele es sich um eine Zusatzleistung, die vom Arbeitgeber dem Familienministerium zufolge „relativ kostengünstig“ umgesetzt werden könne. 

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung

Konkret geht es dabei um eine „finanzielle Unterstützung zur Unterbringung (inklusive Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einer Betreuungseinrichtung, beispielsweise Kindergärten, Tagesmütter, Kitas, Kinderkrippen oder Wochenmütter“, heißt es in der Mitteilung.

Keine Obergrenze für Kinderbetreuungszuschüsse

Mit wie viel Geld sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt, bleibt dabei ihm überlassen, wie zudem die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf ihrer Website erklärt. Die Höhe lasse sich frei gestalten. Und die sogenannte Arbeitgeberleistung sei steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt seien. Das wiederum bedeute für die Arbeitnehmer, dass sie diese zusätzlichen Leistungen, die sie erhalten, nicht versteuern müssten.

An den Kinderbetreuungskosten kann sich auch der Arbeitgeber beteiligen. (Symbolbild)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zu den Voraussetzungen zählen den Steuerexperten zufolge, dass

  • das Kind noch nicht zur Schule und nicht zu Hause betreut wird
  • die Betreuungseinrichtung für die Betreuung des Kindes geeignet ist
  • der Zuschuss zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird
  • die Betroffenen einen Nachweis erbringen, dass sie die Zuschüsse für die Kinderbetreuung verwendet haben.

Zuschuss vom Arbeitgeber steuerlich günstiger als Gehaltserhöhung?

Eine ordentliche Gehaltserhöhung dürfte sich unabhängig davon zwar in vielen Fällen lohnen. Alternativ kann man jedoch durchrechnen, ob sich nicht sogar finanzielle Vorteile ergeben, wenn man – als Alternative zu einer Gehaltserhöhung – über die steuerfreie Alternative mit dem Arbeitgeber spricht. „Der Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für Mitarbeitende vorteilhaft sein, denn er eignet sich als steuerfreie Alternative zur Gehaltserhöhung“, heißt es in der Mitteilung von Gehalt.de vom Januar. Arbeitnehmende würden sich auf diese Art die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die bei einer Gehaltserhöhung normalerweise fällig würden, sparen – und der Arbeitgeber profitiere davon, dass er im Gegensatz zur Gehaltserhöhung keinen höheren Anteil zur Sozialversicherung erbringen müsse. „Eine Win-win-Situation. Das klingt zu schön, um wahr zu sein?“, so das Fazit von Gehalt.de. Der beidseitige Vorteil sei vom Familienministerium jedoch so gewollt, „es wird sogar extra auf die Möglichkeit der alternativen Gehaltserhöhung hingewiesen“. Erfahren Sie zudem hier mehr über die Inflationsprämie, eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Eltern können Betreuungs­kosten im Rahmen von Steuererklärung absetzen

Davon einmal abgesehen, sollten Eltern grundsätzlich daran denken, dass Sie Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können: Das Finanz­amt erkennt zwei Drittel der anfallenden Kosten an – maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Die Kinderbetreuungsleistungen müssen dabei durch eine Rechnung oder einen Vertrag belegt werden können. Aber, so der wichtige Hinweis der VLH an der Stelle: Zahle der Arbeitgeber ihnen zum Beispiel einen Kindergartenzuschuss, dürften sie nur noch die restlichen Kosten in die Steuererklärung eintragen.

Zehn Steuer-Tricks: So sparen Sie bares Geld bei der Steuererklärung

Jedes Jahr legen Sie mit der Steuererklärung dem Finanzamt Ihre Einnahmen und Belastungen offen. Damit Sie nicht unnötig Geld verschenken, haben wir ein paar Tipps für Sie.
Jedes Jahr legen Sie mit der Steuererklärung dem Finanzamt Ihre Einnahmen und Belastungen offen. Damit Sie nicht unnötig Geld verschenken, haben wir ein paar Tipps für Sie. © MiS/Imago
Nutzen Sie Pauschbeträge wie die Pendlerpauschale. Letztere können Sie immer angeben, egal ob Sie zu Fuß oder mit dem Auto zur Arbeit kommen. Dafür gibt‘s 35 Cent pro Kilometer (ab 2022: 38 Cent).
Nutzen Sie Pauschbeträge wie die Pendlerpauschale. Letztere können Sie immer angeben, egal ob Sie zu Fuß oder mit dem Auto zur Arbeit kommen. Dafür gibt‘s 35 Cent pro Kilometer (ab 2022: 38 Cent). © Imago/Sabine Gudath
Auch mit der Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) lassen sich Steuern sparen. Vorausgesetzt, Sie kommen über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr.
Auch mit der Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) lassen sich Steuern sparen. Vorausgesetzt, Sie kommen über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr. © Imago/Tanya Yatsenko
Auch wer berufsbedingt in eine andere Stadt zieht, kann seine Umzugskosten steuerlich geltend machen.
Auch wer berufsbedingt in eine andere Stadt zieht, kann seine Umzugskosten steuerlich geltend machen. © Vasily Pindyurin/Imago
Im Juli: Mit diesen Tipps sparen Sie Geld (Symbolfoto).
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Wussten Sie schon? Zu den Sonderausgaben zählen übrigens auch bestimmte Versicherungen, wie die Haftpflicht oder Riester-Rente.
Wussten Sie schon? Zu den Sonderausgaben zählen übrigens auch bestimmte Versicherungen, wie die Haftpflicht oder Riester-Rente. © Panthermedia/Imago
Auch die Pflege von Angehörigen lässt sich steuerlich geltend machen.
Auch die Pflege von Angehörigen lässt sich steuerlich geltend machen. So steht pflegenden Arbeitnehmern für das Jahr 2021 ein Pauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro zu (je nach Pflegegrad). © Ute Grabowsky/Imago
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Sie üben ein Ehrenamt aus? Dann bleiben jährlich 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei (Stand: 2022). © Martin Wagner/Imago
Fliesenleger bei der Arbeit. Geben Sie Handwerkerkosten unbedingt in der Steuererklärung an – damit sparen Sie bares Geld.
Geben Sie Handwerkerkosten unbedingt in der Steuererklärung an – damit sparen Sie bares Geld. © IMAGO/Achim Duwentäster
Optiker mit Brille. Krankheitskosten wie Brillen, Medikamente und Behandlungskosten werden vom Finanzamt berücksichtigt, sofern sie die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten.
Krankheitskosten wie Brillen, Medikamente und Behandlungskosten werden vom Finanzamt berücksichtigt, sofern sie die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. © Westend61/Imago

Was vielleicht nicht jeder weiß: Besondere familiäre Ereignisse, bei denen es für Arbeitnehmer unverzichtbar ist, anwesend zu sein, können gegebenenfalls einen Anspruch auf Sonderurlaub begründen.

Rubriklistenbild: © Ute Grabowsky/photothek.net/Imago

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