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Finanzen

Menschen mit Schwerbehindertenausweis – ab wann ist eine frühere Rente möglich?

Fast acht Millionen Menschen hierzulande haben der Stiftung Warentest zufolge einen Schwerbehinderten­ausweis. Experten geben Tipps mit Blick auf die Rente.

Wer schwerbehindert ist, hat es im Job oft nicht leicht. Betroffene können jedoch verschiedene Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Mehrere Punkte gilt es mit Blick auf die Rente zu beachten:

  • Rente wegen Erwerbsminderung: Wer wegen einer Krankheit oder Behinderung nur noch stundenweise oder gar nicht mehr arbeiten kann, hat möglicherweise Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wie die Deutsche Rentenversicherung laut dpa informiert. Diese kann – abhängig vom Grad der Erwerbsminderung – als teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden.
  • Rente: Auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren ist eine Option. Sie ermöglicht es, schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen zu können. „Die Alters­rente für Menschen mit Schwerbehin­derung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie zum Zeit­punkt Ihres Renten­antrags mindestens einen Grad der Behin­derung von 50 haben und auf mindestens 35 Versicherungs­jahre kommen“, informiert die Stiftung Warentest in einem Beitrag auf Test.de.
  • Schwerbehindertenausweis: Um vorzeitig Rente beziehen zu können, benötigen Betroffene einen Schwerbehinderten­ausweis, wie die Stiftung Warentest erklärt. Der Ausweis kann, wie es auf Test.de heißt, auch steuerliche Erleichterungen, einen verbesserten Kündigungs­schutz für Arbeitnehmer sowie in manchen Fällen das Recht auf kostenlose Fahrten mit Bus und Bahn ermöglichen, oder gegebenenfalls auch ermäßigte Eintritts­preise für Schwimm­bäder, Konzerte und Museen oder reduzierte Mitglieds­beiträge für Sport­ver­eine. Informationen, wo sich der Schwerbehindertenausweis beantragen lässt und welche Unterlagen man dafür benötigt, gibt es hier.
  • Rentenbeginn: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen, so zudem der wichtige Hinweis der Rentenversicherung „Ein späterer Wegfall ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung,“ heißt es weiter auf deren Website. Die Experten der Stiftung Warentest raten, möglichst schon einige Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn Kontakt zum jeweiligen Renten­versicherungs­träger aufzunehmen. Die Deutsche Rentenversicherung könne dabei helfen, festzustellen, ob Betroffene die erforderliche Mindest­versicherungs­zeit erfüllen – und wie sich ein vorzeitiger Rentenbeginn finanziell auswirkt.
Fast acht Millionen Menschen haben der Stiftung Warentest zufolge einen Schwerbehinderten­ausweis, also etwa jeder Zehnte in Deutsch­land. (Archivbild)

Mit welchem Alter kann ich in Rente gehen?

„Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen“, informiert die Deutsche Rentenversicherung. Wenn man zwischen 1952 und 1963 geboren sei, erhöhe sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. „Die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – erhalten können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre.“

Weiter heißt es: „Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bestehen.“

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Welche Rechte haben schwerbehinderte Berufs­tätige? Experten erklären es

Fast acht Millionen Menschen in Deutschland haben der Stiftung Warentest zufolge einen Schwerbehinderten­ausweis. Fachleute gehen allerdings davon aus, dass noch viel mehr Menschen betroffen sein könnten. Folgende Rechte haben schwerbehinderte Berufstätige, wie Test.de unter anderem informiert:

  • „Ihnen stehen bei einer Fünf-Tage-Woche fünf zusätzliche Urlaubs­tage im Jahr zu.“
  • „Sie müssen keine Über­stunden machen, wenn sie das nicht wollen.“
  • „Sie können ab dem Jahr 2021 bei der Einkommensteuer einen Pausch­betrag zwischen 384 und 2.840 Euro im Jahr je nach Behin­derungs­grad geltend machen, mit den Merkzeichen H (hilf­los), Bl (blind) oder Tbl (taubblind) sogar 7.400 Euro.“
  • „Sie dürfen abschlags­frei früher in Rente gehen, wenn ihr Schwerbehinderten­ausweis zum Zeit­punkt des Renten­eintritts noch gültig ist oder höchsten drei Monate vorher abge­laufen ist.“
  • „Sie genießen einen besonderen Kündigungs­schutz.“

Rubriklistenbild: © Becker&Bredel/Imago

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