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Arbeitsrecht
Krankschreibung vom Arzt: Ist sie auch rückwirkend möglich?
Wer krank ist, benötigt für die Arbeit eine Krankschreibung. Doch was, wenn man so krank ist, dass man den Weg zum Arzt nicht schafft. Kann der Arzt rückwirkend krankschreiben?
Spätestens am vierten Krankheitstag muss dem Arbeitgeber eine Krankschreibung vorliegen – so sagt es das Gesetz. Allerdings haben Arbeitgeber die Möglichkeit, in Arbeitsverträgen andere Vereinbarungen zu treffen. Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen demnach bereits ab dem ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen. Doch was passiert, wenn man gesundheitlich gar nicht in der Lage ist, zum Arzt zu gehen?
Rückwirkende Krankschreibung: Was ist gesetzlich vorgesehen?
Grundsätzlich darf ein Arzt eine Krankheit erst ab dem Tag der Behandlung bescheinigen, das geht aus der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL § 5, Absatz 3) hervor: „Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.“ Allerdings gibt es auch Ausnahmen, wann ein Arzt auch nachträglich krankschreiben darf.
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Das Portal Arbeitsrechte schreibt, dass das Krankschreiben mit Rückwirkung von drei Tagen seit März 2016 möglich ist. Vorher hatten Ärzte lediglich die Möglichkeit, das Attest zwei Tage vorzudatieren. Man sollte sich allerdings gut überlegen, ob man leichtfertig auf diese Möglichkeit setzen will. Wenn Ärzte zu dem Schluss kommen, dass sie nach „gewissenhafter Prüfung“ die Krankmeldung nicht vordatieren können, kann das problematisch werden.
Was passiert, wenn man keine Krankschreibung vorlegen kann?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Krankschreibung vorlegen können, werden für die entsprechenden Tage nicht vom Arbeitgeber bezahlt, informiert arbeitsvertrag.org. Außerdem kann man abgemahnt werden. Die Kanzlei Hasselbach schreibt auf der eigenen Webseite, dass Arbeitgeber bereits beim ersten Fall eine Abmahnung aussprechen können. Sollte das Fehlverhalten häufiger vorkommen, kann eine Kündigung die Folge sein.