Tipps für Arbeitnehmer
Kein Urlaub in der Probezeit? Diese fünf Arbeits-Mythen sind kompletter Unfug
Urlaub in der Probezeit ein No-Go? Völliger Blödsinn. Einige vermeintlich festgelegte Regeln in der Arbeitswelt entsprechen nicht der Wahrheit.
In der Probezeit möchte sich jeder Arbeitnehmer von der besten Seite zeigen. Auf gewisse Vorzüge wie beispielsweise Urlaub muss deshalb trotzdem niemand verzichten. Beim Urlaubsverzicht in der Probezeit handelt es sich um einen Mythos in der Arbeitswelt, der bei weitem nicht der einzige ist. Wir erklären, welche fünf vermeintlich geltende Regeln definitiv nicht der Wahrheit entsprechen.
1. Jede Frage im Bewerbungsgespräch muss beantwortet werden
Sich von seiner besten Seite zu zeigen im Bewerbungsgespräch ist das Ziel von jedem. Das bedeutet jedoch noch lange nicht, dass Ihr potenzieller neuer Arbeitgeber alles von Ihnen erfahren darf. Einige Fragen nämlich müssen Sie nicht beantworten. Folgende Themen haben Ihren möglichen neuen Arbeitgeber laut Arbeits-abc nicht zu interessieren:
- Sexuelle Neigungen
- Religiöse oder politische Überzeugungen
- Schulden und finanzielle Verhältnisse
- Vorstrafen
- Familienplanung
2. Kündigung nur mit Abmahnung möglich
Vor der Kündigung kommt die Abmahnung. In den meisten Fällen stimmt das. Allerdings gibt es einige Vergehen, die auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung nach sich ziehen. Diese Verhaltensweisen können eine fristlose Kündigung zur Folge haben, erklärt Personio.de:
- Sexuelle Belästigung
- Arbeitszeitbetrug
- Diebstahl
- Veruntreuung
- Mobbing
- Diskriminierung
- Gewalt
- Beleidigung
3. Mit Krankschreibung dürfen Arbeitnehmer nicht vor die Türe gehen
Bei Krankheit muss das Bett gehütet werden? Stimmt nicht unbedingt. Auch ein Spaziergang an der frischen Luft kann den Heilungsprozess beschleunigen. Prinzipiell gibt es kein Gesetz, dass Arbeitnehmern verbietet, bei Krankheit die eigenen vier Wände zu verlassen. Wichtig ist jedoch nur, dass die Aktivität zur Gesundung beiträgt. Bedeutet: Spaziergang im Wald ist in Ordnung, wilder Partyurlaub auf Mallorca nicht.
4. Arbeitnehmer müssen stets erreichbar sein
Abends auf der Couch ruft der Chef an, da gehen Sie natürlich ran, oder? Müssen Sie nicht. Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag kein Bereitschaftsdienst verankert ist, haben Sie keinerlei Pflichten, außerhalb Ihrer Arbeitszeiten erreichbar zu sein. Diese Regelungen sind eindeutig im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu finden.
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5. Über das Gehalt darf nicht gesprochen werden
Auch heutzutage sind in vielen Arbeitsverträgen Klauseln enthalten, die bestimmen, dass Mitarbeiter gegenüber ihrer Kollegen nicht über das Gehalt sprechen dürfen. Das ist allerdings unzulässig, erklärt Dr. Markus Diepold – Fachanwalt für Arbeitsrecht – gegenüber Arbeits-abc. Also scheuen Sie sich nicht davor, mit Kollegen über das Gehalt zu sprechen, verboten ist es nämlich nicht.
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