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Betriebskosten
Heizkostenabrechnung prüfen kann sich lohnen – was Mieter beachten sollten
Die ersten Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023 erreichen Mieter in diesen Wochen. Darin ist auch der Jahresabschluss für die Heizkosten enthalten.
In den vergangenen Monaten haben zahlreiche Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 erhalten – und sehen sich teils mit hohen Nachzahlungen konfrontiert. Darüber berichtet der Verbraucherservice Bayern. „Insbesondere die Heizkosten schlagen zu Buche“, heißt es in dessen Mitteilung (Stand: 23. Januar 2024). „Obwohl sich der Energiemarkt mittlerweile etwas beruhigt hat, ist auch für das Abrechnungsjahr 2023 mit hohen Heizkosten zu rechnen.“
Die ersten Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023 erreichen Mieter in diesen Wochen. Aus Sicht der Verbraucherschützer macht es grundsätzlich Sinn, die Heizkostenabrechnung genauer unter die Lupe zu nehmen. Worauf sollte man dabei achten?
Heiznebenkosten überprüfen
Heizöl, Erdgas, Pellets oder Fernwärme: Ausgangspunkt der Heizkostenabrechnung ist die Menge Energie, die im Abrechnungszeitraum, meist ein Jahr, für das gesamte Haus benötigt wird. „Zusätzlich dazu kommen noch die Heiznebenkosten, die ebenso in Rechnung gestellt werden können“, informiert der Verbraucherservice Bayern zudem in seiner Mitteilung Dazu zählen:
Betriebsstrom
Bedienung und Pflege der Anlage
Wartung und Reinigung der Anlage
Kaminkehrer
Verbrauchserfassung (Kosten der Ablesefirma für das Ablesen und Erstellen der Abrechnung)
Die ersten Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023 erreichen Mieter in diesen Wochen. Darin enthalten ist auch der Jahresabschluss für die Heizkosten. (Symbolbild)
Es lohne sich immer, auch die Zählerstände zu überprüfen, „denn manchmal gibt es Übertragungsfehler“, so zudem der Hinweis vom Verbraucherservice Bayern. „Beispielsweise ist bei Heizöl die Restmenge aus der Vorjahresrechnung als Anfangsmenge der diesjährigen Rechnung einzutragen.“ Bei Wärmemengenzählern, Warm- und Kaltwasserzählern bilde sich der Verbrauch aus der Differenz von neuem und altem Zählerstand. „Deshalb empfiehlt es sich immer, die alten Abrechnungen aufzuheben, um diesen Vergleich anstellen zu können.“ Welche Punkte man zudem in der Nebenkostenabrechnung prüfen sollte.
Was versteht man unter einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung?
Während die sogenannten kalten Betriebskosten einer Betriebskostenabrechnung – wie beispielsweise Versicherungen und Hausmeister – in der Regel nach Quadratmetern umgelegt würden, seien die Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig umzulegen – „zumindest zum Teil“, wie der Verbraucherservice Bayern schildert. Doch wie viel der verbrauchten Energiemenge des gesamten Hauses fließt in die Warmwasserbereitung, und wie viel in die Heizung? Diese Trennung erfolgt mithilfe einer mathematischen Formel, in die der Warmwasserverbrauch des Hauses einfließe, wie die Fachleute erklären. Nach dieser Trennung würden sowohl die Warmwasser- als auch die Heizkosten in einen verbrauchsabhängigen und einen nicht verbrauchsabhängigen Teil aufgeteilt.
Der Verteilerschlüssel bestimmt, wie Energiekosten auf die einzelnen Wohneinheiten umgelegt werden, wie zudem die Verbraucherzentrale in einem Beitrag informiert. „Sie finden den vereinbarten Umlageschlüssel in der Regel in Ihrem Mietvertrag“, heißt es dort. „Die Abrechnung nach Quadratmetern darf nur maximal 50 Prozent (minimal 30 Prozent) der Gesamtheizkosten ausmachen. Ihre Verbrauchskosten können entsprechend mit 50 bis 70 Prozent zu Buche schlagen.“
Bei den Heizkosten wird der verbrauchsabhängige Teil nach Einheiten abgerechnet, so zudem der Hinweis vom Verbraucherservice Bayern, „das können die erfassten MWh des Wärmezählers sein, aber auch die abgelesenen Einheiten der Heizkostenverteiler, die an den Heizkörpern angebracht sind“. Bei den Warmwasserkosten wird der verbrauchsabhängige Teil nach der Menge des verbrauchten Warmwassers (m³) ermittelt.
Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?
Vermieter haben nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zwölf Monate Zeit, um die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Oft gilt das Kalenderjahr von Januar bis Dezember als Abrechnungsperiode. Haben Vermieter die jeweils geltende Frist verstreichen lassen, könnten sie etwaige Nachzahlungen nur noch dann von Mietern verlangen, wenn sie die Verzögerung nicht selbst verschuldet hätten, informierte die Deutsche Presse-Agentur (Stand: 11. Januar 2024) zum Thema. Möglicherweise zu viel gezahlte Beiträge müssten sie den Mietparteien aber dennoch erstatten.