Fakten - So geht‘s
Mehr Netto: So funktioniert die Lohnsteuer-Ermäßigung schon unterm Jahr
Schon vor der Abgabe einer Steuererklärung können steuerpflichtige Arbeitnehmer von einer Lohnsteuer-Ermäßigung profitieren. Wie das funktioniert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahrt Ihr hier.
Jeden Monat mehr Netto vom Brutto haben - Genau das können steuerpflichtige Beschäftigte erreichen. Wenn sie hohe steuerlich relevante Ausgaben erwarten, können sie beim zuständigen Finanzamt Freibeträge eintragen lassen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.
So funktioniert die Lohnsteuer-Ermäßigung
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) umfassen grundlegende Informationen wie die Steuerklasse, die Anzahl der Kinder und die Konfessionszugehörigkeit. Diese Daten stellt das Finanzamt dem Arbeitgeber zur Verfügung, damit die korrekte Lohnsteuer einbehalten werden kann.
Durch die Freibeträge in den ELStAM reduziert sich die monatliche Steuerlast, und das Nettoeinkommen steigt bereits während des laufenden Jahres. Beispiele für steuerlich relevante Ausgaben sind:
- Weite Arbeitswege
- Hohe Krankheitskosten, z. B. durch teure Medikamente
- Behinderung oder Pflegeleistungen: Menschen mit Behinderung oder jene, die Angehörige pflegen, können zudem entsprechend geltende Pauschbeträge berücksichtigen lassen.
Mit der Eintragung von Freibeträgen wird der Arbeitgeber angewiesen, weniger Lohnsteuer vom Gehalt abzuziehen, wodurch mehr Netto vom Brutto auf dem Konto landet. „Damit können Steuerpflichtige schon vor der Steuererklärung von einer Entlastung profitieren“, erklärt Gianluca Fischer von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.
So beantragt Ihr zusätzliche Freibeträge
Die Eintragung zusätzlicher Freibeträge bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen müssen Beschäftigte bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Das funktioniert über folgende Wege:
- Digital über Elster: „Ein entsprechender Antrag lässt sich bequem im Elster-Programm ausfüllen und elektronisch einreichen“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
- Formular: Alternativ steht das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ auf der Website des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung.
Die von Arbeitnehmenden beantragten und vom Finanzamt bewilligten Freibeträge ruft der Arbeitgeber bei der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung ab und berücksichtigt sie entsprechend bei der Berechnung der Lohnsteuer.
Welche Ausgaben geltend gemacht werden können
Freibeträge lassen sich für folgende Aufwendungen in den ELStAM hinterlegen:
- Werbungskosten: beruflich bedingte Fahrt- und Reisekosten, Fortbildungskosten oder Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit sie nicht vom Arbeitgeber erstattet werden.
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, geleistete Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder Aufwendungen für Pflegeleistungen.
- Sonderausgaben: Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten, Spenden oder gezahlte Kirchensteuer.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für eine Haushaltshilfe oder Handwerkerleistungen.
Es gibt jedoch eine Mindestgrenze: „Nur wenn die Gesamtausgaben den Betrag von 600 Euro überschreiten, können Freibeträge eingetragen werden“, erklärt Jana Bauer. Bei Werbungskosten gilt zusätzlich der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro, sodass erst darüber hinausgehende Kosten relevant sind.
Bauer empfiehlt, dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung direkt Belege beizufügen, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.
Welche Fristen für die Beantragung beachtet werden müssen
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann ab dem 1. November des Vorjahres gestellt werden. Die Frist endet am 30. November des Jahres, für das die Freibeträge gelten sollen. Eine Ausnahme gilt für Anträge im Januar: Diese werden rückwirkend ab Jahresbeginn berücksichtigt.
Freibeträge können für ein oder zwei Jahre beantragt werden. „Davon ausgenommen sind beantragte Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene“, sagt Fischer. Diese Freibeträge berücksichtigt die Finanzverwaltung mehrjährig – in der Regel entsprechend der Gültigkeit der Ausweise.
Lohnsteuer-Ermäßigung: Pflicht zur Steuererklärung
Wer von einer Lohnsteuer-Ermäßigung profitiert, ist in der Regel dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Diese dient als Nachweis für die Gerechtfertigung der beantragten Freibeträge. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitslohn bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Beispiele für Befreiungen von der Abgabepflicht:
- Der Jahreslohn bei einer Einzelveranlagung bleibt unter dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro zzgl. Arbeitnehmer- und Sonderausgaben-Pauschbetrag). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.
- Nur Pauschbeträge für Behinderung oder Hinterbliebene wurden geändert.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde eingetragen oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert.
Fazit
Die Lohnsteuer-Ermäßigung bietet eine Möglichkeit, schon während des Jahres steuerliche Entlastungen zu nutzen. Ein rechtzeitig gestellter Antrag kann das monatliche Nettoeinkommen erheblich steigern. Wichtig: An die Steuererklärung denken und alle relevanten Fristen beachten. (as/dpa)