Kritisch prüfen: Welche Kosten sind gerechtfertigt?
Inkassokosten und Verzugszinsen: Was Schuldner zahlen müssen
Wenn Ihr jemals ein Inkassoschreiben erhalten habt, wisst Ihr, wie verwirrend und belastend es sein kann, mit solchen Unternehmen zu verhandeln. Oftmals fühlen sich die Betroffenen durch bedrohliche Formulierungen unter Druck gesetzt und sind unsicher, welche Kosten sie tatsächlich zahlen müssen. Wie hoch dürfen Inkassokosten sein und was bedeutet die Schadensminderungspflicht? Hier bekommt Ihr einige Antworten.
Inkassounternehmen agieren meist im Auftrag von anderen Unternehmen, um ausstehende Rechnungen einzufordern. Das Problem für Verbraucher ist, dass zusätzlich zum eigentlichen Rechnungsbetrag oft diverse Nebenkosten geltend gemacht werden, die die ursprüngliche Forderung weit übersteigen.
Das erzeuge bei den Betroffenen nicht nur Unbehagen, sondern auch Unsicherheit, da es schwierig sei, die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beträge zu überprüfen, schreibt der VerbraucherService Bayern.
Hauptforderung und Nebenforderungen
Neben der Hauptforderung, also dem tatsächlichen ausstehenden Rechnungsbetrag, enthalten Inkassoschreiben in der Regel Mahnkosten, Gebühren für Einwohnermeldeamtsanfragen, die Inkassokosten - also den Zuschlag, den das Inkassounternehmen für die eigene Tätigkeit haben möchte - sowie Verzugszinsen. Bezüglich dieser zusätzlichen Kosten besteht bei den Schuldnern große Unsicherheit, welche Positionen gerechtfertigt sind und welche nicht.
Inkassokosten und Zinsen nur unter bestimmten Voraussetzungen
Grundsätzlich ist es natürlich so, dass alle Inkasso- und Nebenkosten nur dann zu zahlen sind, wenn die Hauptforderung berechtigt und der Verbraucher mit der Zahlung in Verzug ist. Sollte die Hauptforderung unberechtigt sein, sind auch die Inkassokosten, unabhängig von ihrer Höhe, hinfällig.
Ob ein Verzug vorliegt, ist im Einzelfall oft ein strittiger Punkt. Generell gilt, dass Verbraucher erst in Verzug geraten, wenn sie eine berechtigte Forderung trotz einer ersten, kostenfreien Mahnung nicht bezahlen. Auch wenn bereits bei Vertragsschluss ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde oder die Rechnung bereits einen Mahnhinweis enthält und der Verbraucher die Frist verstreichen lässt, gerät er in Verzug.
Verzugszinsen sind gesetzlich geregelt und werden fällig, sobald der Verbraucher in Verzug gerät. Derzeit betragen die Verzugszinsen fünf Prozent über dem Basiszinssatz (3,12 Prozent ab dem 1. Juli 2023) pro Jahr. Bei einer Forderung in Höhe von 250 Euro und einem Zahlungsverzug von drei Monaten würde das beispielsweise zu Verzugszinsen in Höhe von etwa fünf Euro führen. In der Praxis spielen diese daher bei typischen Inkasso-Sachverhalten, bei denen es meist um wenige hundert Euro geht, nur eine geringe Rolle.
Voraussetzung: tatsächlich entstandener Verzugsschaden
Ein über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehender Schaden muss dem Unternehmer tatsächlich entstanden sein und im Streitfall auch nachgewiesen werden. Ein Beispiel: Hat ein Schuldner seine Adresse gewechselt und der Unternehmer muss kostenpflichtig beim Einwohnermeldeamt nachforschen, kann er diese Kosten seinem Schuldner in Rechnung stellen.
Ähnliches gilt für die Kosten eines Inkassounternehmens. Hat der Unternehmer ein solches beauftragt und sind ihm tatsächlich Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden, kann er auch diese vom säumigen Kunden verlangen. Die Gebühren für Inkassodienstleistungen orientieren sich an der Rechtsanwaltsgebührenordnung. Seit 2021 gelten jedoch für unbestrittene Forderungen und einfache Fälle geringere Gebührensätze. Wird eine berechtigte Forderung sofort nach dem ersten Mahnschreiben beglichen, dürfen die Inkassokosten nur 0,5 des Rechtsanwaltsgebührensatzes betragen. Das sind 15 Euro bei geringen Forderungen bis zu 50 Euro und 24,50 Euro bei Forderungen bis zu 500 Euro.
Die Gebühr erhöht sich jedoch, wenn Ihr die Forderung bestreitet, obwohl sie berechtigt ist. Für den Überprüfungsaufwand darf der Gläubiger einen höheren Satz verlangen. Auch bei komplizierten Fällen kann ein höherer Gebührensatz berechtigt sein. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Auslagenpauschale für Post und Telefon zu verlangen. Diese beträgt maximal 20 Euro. Im Falle einer Ratenzahlung wird zusätzlich eine Einigungsgebühr erhoben. Daher sollte eine Ratenzahlung nur in Notsituationen vereinbart werden.
Zudem gibt es Unterschiede in der Handhabung der Inkassokosten. Einige Gerichte sind der Ansicht, dass große Konzerne ihre Kunden selbst und kostengünstiger anmahnen könnten. Diese Unternehmen dürfen zwar Inkassounternehmen beauftragen, die entstehenden Kosten jedoch nicht an den Kunden weitergeben.
Die Schadensminderungspflicht
Ein Unternehmen, das wegen Verzugs ein Inkassounternehmen beauftragt, darf die entstehenden Kosten auf den Schuldner umzuwälzen, er darf die Kosten aber nicht ausufern lassen. So darf ein Unternehmen nur vernünftige Schritte einleiten, bei welchen davon auszugehen ist, dass der Schuldner die Forderung bezahlt.
Wenn ein Kunde auf ein erstes Inkassoschreiben nicht reagiert oder die Forderung sogar ausdrücklich zurückweist, ist es nicht angebracht, weitere Mahnschreiben versenden zu lassen. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen nach einem Inkassounternehmen noch eine Anwaltskanzlei nachschaltet, um außergerichtlich anzumahnen. Hier fallen unnötig doppelte Kosten an. Letztere hat das Unternehmen zu tragen und kann diese in aller Regel auch nicht weiterreichen.
Wichtige Regeln im Umgang mit Inkassounternehmen
- Bei berechtigten Forderungen am besten schnellstmöglich zahlen. Eine weitere Kontaktaufnahme zum Inkassounternehmen ist üblicherweise nicht erforderlich. Nur wenn eine Einmalzahlung absolut nicht möglich ist, macht es Sinn, sich mit dem Inkassounternehmen in Verbindung zu setzen, um beispielsweise eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Sind die Inkassokosten überhöht, könnt Ihr kürzen. Dies dann bei der Überweisung im Verwendungszweck kennzeichnen (z.B. „abzgl. EUR 10,00 Inkassokosten“).
- Bei teilweise berechtigten Forderungen solltet Ihr den berechtigten Teil schnellstmöglich zahlen, um spätere Kostensteigerungen zu vermeiden. Hinsichtlich des unberechtigten Teils wie bei unberechtigten Forderungen vorgehen.
- Bei unberechtigten Forderungen schreibt an das Inkassounternehmen, am besten nachweislich per Einschreiben. Widersprecht der gesamten Forderung oder dem unberechtigten Teil und begründet nachvollziehbar, weshalb Ihr die Forderung nicht zahlt. Auf künftige Schreiben des Inkassounternehmens braucht Ihr dann nicht mehr zu reagieren. Werden gerichtliche Schritte angedroht, gelassen bleiben.
- Bei ungeklärten Forderungen, also bei Forderungen, bei denen Ihr selbst nicht sicher seid, ob der geltend gemachte Betrag berechtigt ist, solltet Ihr fachlichen Rat einholen.
Quelle: Verbraucherservice Bayern
So erkennt man unseriöse Inkassodienstleister
Tatsächlich kommen viele Forderungen von unseriösen Anbietern. Dubiose Inkassobüros drohen häufig mit sofortiger Zwangsvollstreckung oder der Staatsanwaltschaft. Mit diesen Drohkulissen wollen sie ihren Forderungen Nachdruck verleihen. Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, beruhigt: „Betroffene sollten sich dadurch nicht verunsichern lassen. Die angedrohten Schritte sind in der Regel nicht zu befürchten.“ Wichtig ist: Als erstes sollte die Forderung in Ruhe überprüft werden. Seriöse Inkassounternehmen arbeiten transparent und gehen auf Fragen und Einwände ein.
Was macht ein seriöses Inkassounternehmen aus?
Ein seriöser Inkassodienstleister ist im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. „Doch die Eintragung allein macht noch keinen seriösen Anbieter aus“, warnt Halm. Grundsätzlich darf ein solcher Dienstleister Forderungen eintreiben, auf die ein Unternehmen einen Anspruch hat. Dazu muss der Verbraucher einen Vertrag geschlossen und nicht fristgerecht bezahlt haben. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dürfen dem Verbraucher – neben den tatsächlich anfallenden Kosten für ein gekauftes Produkt oder eine in Anspruch genommene Dienstleistung – auch die Kosten für einen Inkassodienst berechnet werden.
Die Verbraucherzentrale Bayern weist darauf hin, dass die Registrierung eines Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister widerrufen werden kann, wenn das Unternehmen mit unlauteren Methoden arbeitet. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Fall entschieden, in dem das Unternehmen die Forderungen nicht ausreichend überprüft hatte.
Betroffene können über den Inkasso-Check der Verbraucherzentralen kostenlos ihre Forderungen überprüfen und bei Bedarf unseriöse Anbieter oder Forderungen bei der Verbraucherzentrale Bayern melden.
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