Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Finanzen richtig regeln

Gehören Sie dazu? Vier Fälle, in denen Sie keine Steuererklärung abgeben müssen

Für knapp die Hälfte der Steuerzahlenden ist eine Steuererklärung Pflicht. Wer nicht dazugehört, kann die Erklärung freiwillig abgeben und hat dafür deutlich mehr Zeit.

Längst nicht jeder ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer ausschließlich Arbeits­lohn bezieht, muss in der Regel keine Steuererklärung einreichen. Denn für Angestellte führt der Arbeit­geber auto­matisch jeden Monat einen Teil des Lohns als Einkommensteuer ab. Bestimmte Voraussetzungen führen allerdings dazu, dass Arbeitnehmer die Erklärung machen müssen. Was gilt zudem für Verheiratetet, Beamte und für Rentner? Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben oder nicht? Die Finanzexperten von Stiftung Warentest benennen die jeweiligen Gruppen – und welche Ausnahmen sich hier ergeben können.

Wann ist eine Steuererklärung Pflicht und wann nicht?

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Steuererklärung freiwillig abgeben. In vielen Fällen bekommt man Geld zurückerstattet.

1. Angestellte

Für Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer wird die Erklärung unter anderem in diesen Fällen zur Pflicht, wie die Finanzexperten auf Test.de es zusammenfassen:

  • Sie erhalten Lohn­ersatz von mehr als 410 Euro, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1.
    Sie arbeiten bei mehreren Arbeit­gebern gleich­zeitig und versteuern daher Einkünfte in Lohn­steuerklasse VI.
  • Sie haben Neben­einkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungs­kosten, Pausch-, Entlastungs- und Frei­beträgen). Minijobs zählen nicht dazu.
  • Ein Lohn­steuerfrei­betrag ist einge­tragen, etwa für Kinder­betreuungs­kosten, und der Brutto­arbeits­lohn als Single beträgt mehr als 13.150 Euro im Jahr (Paare: mehr als 24.950 Euro). Ein einge­tragener Hinterbliebenen- oder Behindertenpausch­betrag sowie die Kinder­frei­beträge lösen dagegen keine Abgabe­pflicht aus.
  • Sie erhalten eine Abfindung oder Lohn für mehr­jährige Arbeit und der Arbeit­geber zieht die Lohn­steuer nach der Fünftelregelung ab.

2. Beamte

Auch Beamte müssen grund­sätzlich nicht mit dem Finanz­amt abrechnen. Allerdings gibt es auch hier viele Ausnahmen. Denn Beamte zahlen Einkommensteuer und müssen je nach Verdienst eine Steuererklärung abgeben. Die Steuererklärung kann laut Test.de zusätzlich zur Pflicht werden, „wenn die Vorsorgepauschale höher ist als die anzu­erkennenden Versicherungs­beiträge – etwa bei Beitrags­erstattung“.

3. Ehepaare und einge­tragene Lebens­partner

Als Ehepaar kann man seine Steuern zusammen erklären – will man das nicht, muss jeder Partner eine eigene Steuererklärung abgeben. „Aber auch bei Zusammen­ver­anlagung kann das der Fall sein“, heißt es auf außerdem auf Test.de. Unter anderem in diesen Fällen wird die Steuererklärung für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer demnach zur Pflicht:

  • Ein Partner versteuert Einkünfte in der Lohn­steuerklasse IV+, V oder VI.
  • Ein Paar lässt sich scheiden und ein Partner heiratet in demselben Jahr erneut. In diesem Fall müssen alle Beteiligten ihre Steuern erklären.
  • Ein Paar wählt die Zusammen­ver­anlagung und zumindest einer der beiden versteuert Einkünfte in einer anderen Steuerklasse als IV ohne Faktor.

Neun Fehler, die Sie bei der Steuererklärung viel Geld kosten

Mutter und erwachsene Tochter
Unterhalt für volljährige Kinder: Zahlungen für unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, Eltern, anderes Elternteil des gemeinsamen Kindes) lassen sich in der Regel absetzen. Dazu gehört etwa auch der Unterhalt für erwachsene Kinder, die studieren, aber noch daheim wohnen. Für 2022 können für Sprösslinge über 25 einen Betrag von maximal 10.347 Euro absetzen (zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Die Kinder müssen nicht angeben, ob die Eltern den Unterhalt geltend machen. (Symbolbild) © YAY Images/Imago
Schreibtisch in modernem Arbeitszimmer
Arbeitszimmer nicht absetzen: Wurde 2022 ein Raum (kein Durchgangszimmer) fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, können etwa Miete und Nebenkosten anteilig abgesetzt werden. Wichtig hier: Der Raum muss den Mittelpunkt der Arbeit darstellen und das muss belegbar sein. Ist das nicht der Fall, können Kosten nur bis zu 1.250 Euro abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer nicht den gesetzlichen Ansprüchen entspricht, kann man die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen (max. 600 Euro). (Symbolbild) © Addictive Stock/Imago
Frau in Videocall zu Hause
Internet und Telefon im Homeoffice: Oft vergessen: Wenn die privaten Leitungen von Internet und Telefon beruflich mitgenutzt werden, können davon 20 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Wichtig: höchstens 20 Euro im Monat. Die Kosten werden ersetzt zu denen von Arbeitszimmer oder Homeoffice (2022: 120 Tage à fünf Euro). (Symbolbild) © Rainer Berg/Imago
Klempner repariert Abfluss
Handwerker-Anfahrt: Auch bei Handwerkern lässt sich ein bisschen Geld wiederholen. 20 Prozent Steuerrabatt gibt es auf die ausgewiesenen Lohnkosten (s. Rechnung). Dazu gehören etwa die Entsorgung von Grün­gut, Anfahrts- oder Verbrauchs­mittel­pauschalen. Tipp: Immer Rechnungen aufschlüsseln lassen, Belege aufheben und nicht bar zahlen. (Symbolbild)  © Monkey Business 2/Imago
Weibliche Autofahrerin, Nahaufnahme
Fahrt zur Praxis: Nur wenige Menschen wissen, dass man auch die Fahrten zu Ärzten, Therapie oder Reha-Maßnahmen absetzen kann (30 Cent/gefahrener Kilometer). Alle Kosten rund um die Gesundheit gelten als außergewöhnliche Belastungen. Als Nachweis reicht eine einfache Aufstellung der Fahrten aus. (Symbolbild) © Matej Kastelic/Imago
Gesundheitskarte mit Geldscheinen.
Kinder-Krankenkassenbeiträge: Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, ist es meist günstiger, wenn die Eltern seine Sozial­versicherungs­beiträge in der eigenen Steuererklärung angeben. Auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Hier liegt großes Sparpotenzial und für den Nachwuchs gibt es keinen Nachteil. Sie sind erst ab einem Bruttoeinkommen von 13.150 Euro steuerpflichtig. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Geschäftsmann isst Nudeln mit Kollegen, Nahaufanahme
Verpflegungspauschale nicht angeben: Sind Arbeitnehmer viel unterwegs und eben nicht im Homeoffice, kann die Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Bei Abwesenheiten von acht Stunden und mehr sind das 14 Euro pro Tag, bei 24 Stunden 28 Euro und die An- und Abreisetage bringen je 14 Euro. Dazu zählt es übrigens auch, wenn man Wohnung oder Büro für das Mittagessen verlässt (Pause muss allerdings nachgewiesen werden, z.B. mit Arbeitgeberbescheinigung oder Tabellen zur Zeiterfassung). (Symbolbild) © Josep Suria/Imago
Mercedes Autohaus bietet Geschäftswagen an.
Zu viel für Firmenwagen gezahlt: Arbeitnehmer versteuern ihren Dienstwagen zusätzlich zum Monatsgehalt (Privatfahrten um ein Prozent, Dienstfahrten um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer). Aber: Wer 2022 den Großteil der Zeit im Homeoffice war, kann seinen Bruttolohn um die zu viel versteuerten Fahrten mindern. (Symbolbild) © Arnulf Hettrich/Imago
Zwei Stempel je mit den Worten Steuer und Erklärung.
Verspätete Abgabe: Wer den Stichtag für die Steuererklärung verpasst (für 2022 ist das der 02. Oktober 2023), zahlt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angebrochenem Monat. Wer seine Steuererklärung also pünktlich dem Finanzamt zukommen lasst, zahlt nichts drauf. (Symbolbild) © Felix Schlikis/Imago

4. Rentnerinnen und Rentner

Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, sobald sie nach Abzug von Werbungs­kosten, Entlastungs-, Pausch- und Frei­beträgen mehr einnehmen als den Grund­frei­betrag. Zuletzt hatte die Regierung eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 Euro beschlossen, sie galt rückwirkend zum 1. Januar 2022, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informierte. Für 2023 wurde zudem eine Erhöhung auf 10.908 Euro beschlossen. „Ein Teil der Rente ist steuerfrei und zählt nicht zu den Einkünften“, erklären die Experten von Stiftung Warentest zudem in dem Beitrag. „Dieser persönliche Frei­betrag wird bei Renten­eintritt berechnet und bleibt in den Folge­jahren gleich.“ Durch Renten­erhöhungen würden manche später in die Pflicht­ver­anlagung rutschen.

Freiwillige Steuererklärung kann sich bezahlt machen

Insgesamt, so das Fazit der Experten, ist für knapp die Hälfte der Steuerzahlenden eine Steuererklärung Pflicht. Gehören Sie nicht zu dieser Gruppe, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, eine Erklärung freiwillig abzugeben. In vielen Fällen können Sie durch die freiwillige Abgabe der Steuererklärung eine Menge Geld zurückerstattet bekommen.

Ein weiterer Vorteil: Reichen Sie freiwillig die Steuererklärung ein, haben Sie nach Ablauf des Steuer­jahres vier Jahre Zeit. Sie können die Steuererklärung für 2022 noch bis Ende 2026 vorlegen.

Rubriklistenbild: © Roman Möbius/Imago

Kommentare