Das sind die neuen Regeln
Lockdown für den Hotspot-Landkreis Mühldorf ab 25. November - Inzidenz über 1000
Am Mittwoch (24. November) ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Diese sieht neben bayernweit verschärften Maßnahmen in besonders betroffenen Regionen einen Lockdown vor. Das betrifft den Landkreis Mühldorf a. Inn, der aufgrund der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 1000 als regionaler Hotspot eingestuft ist.
Pressemitteilung im Wortlaut
Mit Bekanntmachung vom Mittwoch (24. November) gelten somit ab Donnerstag, den (25. November) im Landkreis Mühldorf a. Inn die folgenden Bestimmungen:
Verbot von Veranstaltungen, Schließung von Einrichtungen und Betrieben
Alle Veranstaltungen, Einrichtungen etc., die der 2G bzw. 2G plus Regelung unterliegen, sind grundsätzlich untersagt bzw. geschlossen. Dazu zählen im Innen- und Außenbereich:
- Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten
- Sportstätten (Fitnessstudios, Sportplätze etc.; Spielplätze im Außenbereich sind davon nicht betroffen!)
- Kulturveranstaltungen
- Freizeiteinrichtungen
- Gastronomie
- Beherbergung
- Hochschulen (Umstellung auf digitale Vorlesungen)
- Bibliotheken und Archive
- Außerschulische Bildungsangebote
Ausnahmen vom Verbot bzw. der Schließung bestehen für:
- Schulsport sowie der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufs- sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader
- Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie sowie nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen
- Friseur (Zutritt mit 2G) sowie körpernahe Dienstleistungen für medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen
- Übernachtungsangebote für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte
- Prüfungen im Rahmen der Hochschulen und der außerschulischen Bildung
Unabhängig von der Einstufung des Landkreises Mühldorf a. Inn als regionaler Hotspot gelten ab Mittwoch (24. November) Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.
Der gemeinsame Aufenthalt im privaten sowie öffentlichen Raum ist somit Personen, die weder geimpft noch genesen sind, nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, soweit eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, zählen nicht dazu. Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner gelten auch als ein Hausstand, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten.
Zusätzlich treten mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab Mittwoch (24. November) weitere Bestimmungen in Kraft:
3G für Beschäftigte
Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu anderen Personen (z.B. Mitarbeiter, Kunden) haben, dürfen Arbeitsstätten nur noch unter der Einhaltung der 3G Regelung betreten. Beschäftigte müssen also einen Impf-, Genesenen oder aktuellen Testnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Ungeimpfte, nichtgenesene Beschäftigte dürfen die Arbeitsstätte lediglich ohne Testnachweis betreten, wenn Sie unmittelbar vor Dienstantritt ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen.
Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen insofern an jedem Arbeitstag ein Nachweis über eine aktuelle Antigenschnelltestung verfügen (PCR-Testung 48h gültig).
Testplicht für Besucher und Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Beschäftigte und Besucher (Patienten ausgenommen) dürfen unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen lediglich mit einem aktuellen Testnachweis betreten. Für geimpfte und genesene Beschäftigte sind drei Testungen pro Woche ausreichend. Kinder unter 6 Jahren gelten dabei als getestet. Darunter fallen die folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, wobei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen • Rettungsdienste.,
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (z. B. Pflegeeinrichtungen, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen),
- sowie vergleichbare ambulante Pflegedienste und Unternehmen.
Pressemitteilung Landratsamt Mühldorf
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