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Familienanwalt über Trennung und Scheidung

„Nicht vor den Kindern“: Wenn Mütter und Väter über Sorge und Umgang streiten

Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine Extrembelastung: Streit vor den Kindern sollte aber vermieden werden.
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Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine Extrembelastung: Streit vor den Kindern sollte aber vermieden werden.

Jede dritte Ehe in Deutschland wird heute geschieden – und bei der Hälfte aller Scheidungen sind minderjährige Kinder betroffen. Aber auch unverheiratete Eltern landen wegen Sorge und Umgang für die Kinder regelmäßig vor Gericht. Ein Familienrechtsanwalt über das, was nach der Trennung auf Familien zukommt.

Traunstein – Wenn ein Ehepaar sich Gedanken über eine Scheidung macht, ist meist schon viel passiert: Zahlreiche Versuche, die Beziehung zu retten, sind gescheitert und der Graben zwischen den Parteien ist unüberwindbar geworden. Aber nicht nur verheiratete Paare stehen im Trennungsfall vor großen Fragezeichen. Gerade wenn gemeinsame Kinder da sind, landen auch unverheiratete Paare regelmäßig vor dem Familiengericht. Was Familien erwartet und wie man sich am besten verhält, erklärt Bernhard Thaler, Fachanwalt für Familienrecht in Traunstein.

„Auf keinen Fall sollte der Streit vor den Kindern ausgetragen werden“, warnt der Rechtsanwalt gleich zu Beginn. Seiner Meinung nach, sollten Eltern alles tun, damit die gemeinsamen Kinder die Trennung gut verkraften. „Ist eine außergerichtliche Einigung denkbar und möglich, so sollte diese einer gerichtlichen Auseinandersetzung unbedingt vorgezogen werden“, so Thaler. In jedem Fall sei es aber empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen. Damit könnten die Rechte und Pflichten schon zu Beginn der Auseinandersetzung geklärt werden. Wenn man sich nicht einigen kann, helfen auch Erziehungsberatungsstellen und das Jugendamt.

Etwas mehr als die Hälfte (50,7 %) der im Jahr 2022 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder.

Auszug aus der gemeinsamen Wohnung

Meist geht es ganz zu Beginn der Trennungs-Auseinandersetzung darum, wer von den Eltern auszieht – was häufig nicht über Nacht geschehen kann. Thaler weist darauf hin, dass die Situation von verheirateten und nichtverheirateten Paaren unterschiedlich ist. „Bei nichtverheirateten Paaren gilt: Der Alleineigentümer oder -mieter kann von dem anderen den Auszug verlangen. Bei gemeinsamem Eigentum oder Mietvertrag ist zuerst das gemeinsame Rechtsverhältnis zu lösen. Eine Ausnahme besteht im Falle des Gewaltschutzes.“ Bei verheirateten Paaren ist das Wohl der Kinder vorrangig, denn sie sollen in der gewohnten Umgebung bleiben können. „Deshalb kann, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung nicht mehr möglich ist, die Zuweisung der Wohnung an die Kinder und den betreuenden Elternteil beantragt werden, unabhängig von Eigentum und Mitberechtigung“ so Thaler.

Trennungsjahr trotz gemeinsamer Wohnung

Ehepaare müssen demnach vor der Scheidung ein Trennungsjahr nachweisen, was bedeutet, dass sie ab einem bestimmten Datum in getrennten Zimmern schlafen, getrennt wirtschaften und keine alltäglichen Dinge mehr füreinander erledigen und somit keine eheliche Gemeinschaft mehr führen. „Das Trennungsdatum sollte schriftlich festgehalten werden – verweigert einer der Partner die Unterschrift, kann der andere ein Einschreiben mit der Feststellung des Getrenntlebens mit Datum an den Partner senden“, empfiehlt der Anwalt.

In Deutschland werden immer weniger Ehen geschlossen.

Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht?

Bei unvereirateten Paaren erhält die Mutter bei Geburt des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht – der Vater kann aber anschließend die Mitsorge beantragen. Selbst wenn der Vater die gemeinsame Sorge erst nach der Trennung beantragt, stehen seine Chancen laut Rechtsanwalt Thaler gut. Inzwischen sei die gemeinsame Sorge der Standardfall. „Sie spielt vor allem bei der Entscheidung medizinischer Angelegenheiten, aber auch bei der Wahl des Kindergartens, der Schule, Ausbildungsstelle oder Religion eine wichtige Rolle. Das Einverständnis des anderen Elternteils braucht man auch für Auslandsurlaube des Kindes“, so Thaler.

Umgang längst nicht mehr nur alle 14 Tage

Für den Umgang mit den Kindern gibt es verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten. Bernhard Thaler betont, dass sich Väter immer mehr in die Betreuungsleistung einbringen wollen, und dies auch von den Familiengerichten berücksichtigt werde. „Dass die Kinder hauptsächlich bei ihren Müttern wohnen und ihren Vater nur alle 14 Tage am Wochenende besuchen, ist die absolute Mindestregel.“ Viele Väter ziehen dagegen inzwischen ein Wechselmodell vor, bei dem sich die Eltern die Betreuung mehr oder weniger teilen. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf die Berechnung des Kindesunterhalts.

Anzahl der Familien mit minderjaehrigen Kindern nach Kinderzahl und Lebensform.

Was, wenn es zum Prozess kommt?

„Bei einem Sorgerechtsprozess steht in jedem Fall das Wohl der Kinder im Vordergrund“, so Bernhard Thaler. „Die Verhandlung ist nichtöffentlich, es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und Zeugen werden nur in Ausnahmefällen geladen.“ Kinder ab drei Jahren werden laut dem Rechtsanwalt immer angehört. Bereits vor dem Gerichtstermin wird ihnen ein Verfahrensbeistand zugeteilt, der für die Rechte des Kindes eintritt und diese vor dem Termin bei beiden Elternteilen aufsucht. „Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilern – und beide haben eine Umgangspflicht gegenüber ihrem Kind.“

Als letzten Tipp rät Rechtsanwalt Thaler den Eltern: „Trennen Sie die Eltern von der Kind-Ebene. Vermeiden Sie, die Kinder in die Streitthemen der Erwachsenen und die daraus resultierenden Gefühle und Belastungen mit einzubeziehen. Und sprechen Sie nicht vor dem Kind schlecht über den Ex-Partner.“

Befragung von Singles zu Trennungsbewältigung.

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