Fall nun bei Staatsanwaltschaft
„Chat-Verläufe gesichert“: Hat BRK-Jugend-Mitarbeiter pornographische Inhalte verbreitet?
Ende Januar enthüllte das OVB, dass gegen einen zwischenzeitlich suspendierten Mitarbeiter des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) aus dem Chiemsee-Raum wegen des Verdachts der Verbreitung pornographischer Inhalte ermittelt wird. Nun gibt es Neuigkeiten von der Staatsanwaltschaft Traunstein.
Traunstein – Die Mühlen der Gerechtigkeit mahlen langsam, auch in unserer Region. Vor Weihnachten 2024 sollen sich die Vorfälle in der Jugendarbeit abgespielt haben, in die ein längst suspendierter Mitarbeiter des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) verwickelt sein soll. „Wir können bestätigen, dass die Polizei Trostberg eine Anzeige bearbeitet. Es geht um den Vorwurf, dass der Beschuldigte zwei Jugendlichen über soziale Medien kompromittierende Inhalte geschickt haben soll“, bestätigte Stefan Sonntag vom Polizeipräsidium Oberbayern Süd dem OVB damals. Es steht zumindest der Verdacht im Raum, dass pornografische Inhalte laut Paragraph 184 Strafprozessordnung (StPO) an junge, zumindest teils minderjährige Frauen verschickt wurden.
Polizei: Beschuldigter erscheint nicht zur Vernehmung
Das OVB enthüllte Ende Januar 2025 die Geschichte. In den folgenden drei Monaten sagten zwar die möglichen Opfer bei der Polizei-Inspektion Trostberg (PI) als Zeuginnen aus, aber bei den Ermittlungen zum möglichen Täter gab es keine entscheidenden Fortschritte. Der Beschuldigte sei mehrfach zur Vernehmung vorgeladen worden, aber kein einziges Mal erschienen. Also wurde der Fall an die Staatsanwaltschaft Traunstein weitergegeben. Laut § 163a Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung StPO muss der Beschuldigte zur Vernehmung erscheinen, wenn die Ladung durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochen wurde. Macht er das nicht, kann er zwangsweise vorgeführt werden.
Wird der beschuldigte BRK-Mitarbeiter nun also zur Vernehmung gezwungen? Die Antwort lautet Nein. „Nach derzeitigem Stand ist nicht beabsichtigt, den Beschuldigten zur Staatsanwaltschaft zur Vernehmung zu laden“ antwortet Oberstaatsanwalt Rainer Vietze von der Staatsanwaltschaft Traunstein auf Anfrage des OVB: „Er wurde durch die Polizei als Beschuldigter belehrt und hat eindeutig erklärt, dass er sich nicht zur Sache äußern will. Dieses Recht hat laut Paragraph 136 Absatz 1 Satz 2 Strafprozessordnung jeder Beschuldigte. Solange er keine Angaben machen will, wäre eine Ladung zur Staatsanwaltschaft nicht zielführend für die weiteren Ermittlungen.“ Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.
Akte bei der Staatsanwältin, Chat-Verläufe folgen
Die elektronische Akte sei von der PI Trostberg übersandt worden und bei der zuständigen Staatsanwältin eingegangen. „Noch nicht eingegangen ist jedoch die gesondert übersandte CD mit den gesicherten Chat-Verläufen. Nach deren Eingang wird die Staatsanwältin den Vorgang umfassend prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden“, so Vietze weiter. Dass die Chat-Verläufe als Beweismittel vorliegen ist eine wichtige neue Information.
Nach OVB-Informationen soll es in dem Fall zumindest belastende Screenshots mit expliziten sexuellen Inhalten geben, die von Zeugen gesehen wurden und den BRK-Mitarbeiter belasten. Es ist zu hören, dass es sich zumindest teilweise um Posts bei der App „Snapchat“ handeln soll. Von tätlichen sexuellen Übergriffen in der Realität gegen die beiden weiblichen Jugendlichen, die den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen würden, ist bisher nichts bekannt.
„Der Sachverhalt wird jedoch umfassend im Hinblick auf alle möglicherweise verwirklichten Straftatbestände geprüft werden“, erklärt Vietze. Wie aus OVB-Quellen zu erfahren war, soll es sich wohl bei einer der Geschädigten um eine Teenagerin handeln, die in einer Wohngruppe der Diakonie in der Chiemsee-Region beheimatet ist.
Entscheidung nach Abschluss der Ermittlungen
Und wie geht es nun weiter im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Traunstein? „Da der Beschuldigte bereits rechtliches Gehör hatte, das ihm durch die Polizei gewährt wurde, kann nach Abschluss der Ermittlungen eine Entscheidung ergehen“, so Vietze. Der Strafrahmen für die Verbreitung pornographischer Inhalte liegt laut Paragraph 184 StPO von einer „Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.“ Bleibt nur noch die Frage, wie lange es bis zu einer Entscheidung dauert.