Vor Gericht gegen Strafbefehl geklagt
Volksverhetzung bei Facebook? Was der Einspruch eines Priener AfD-Gemeinderats gebracht hat
Auf der Facebook-Seite eines Priener Marktgemeinderates befand sich kurzzeitig die Internet-Seite eines Holocaust-Leugners. Deshalb gab es einen Strafbefehl, gegen den der Lokalpolitiker vor Gericht zog. Nun gab es eine Entscheidung.
Prien – Im November 2020 erhitzte ein Facebook-Eintrag eines Priener Marktgemeinderates die Gemüter (wir berichteten). Auf dessen Facebook-Seite befand sich kurzfristig eine Internetseite des Schweizers Michael Palomino, der auch in seinem Heimatland bereits als Holocaust-Leugner angeklagt worden ist.
Einspruch gegen „Volksverhetzung“
Der Angeklagte, der für die AfD im Gremium sitzt, hatte gegen einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung über 8000 Euro Einspruch eingelegt.
So kam die Sache nun vor das Amtsgericht in Rosenheim. Des Weiteren war der Priener der üblen Nachrede beschuldigt worden, weil er einen „anerkannten Asylbewerber“, der in Prien ein Gewerbe betreibt, fälschlicherweise als „abgelehnt“ bezeichnet hatte und dies als Kommentar unter einem Facebook-Post auf dessen geschäftlicher Website geschrieben hatte. Vor Gericht brachte er vor, dass er lediglich das Titelbild dieser Website in Augenschein genommen habe ohne zu erkennen, dass es sich dabei um ein antisemitisches Machwerk gehandelt habe.
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Erst als er wenige Tage später durch die Veröffentlichung der Organisation AfD-Watch darauf aufmerksam wurde, habe er diese Feststellung ebenfalls getroffen und diese Website auf der Stelle gelöscht. Desgleichen habe er eine Erklärung ins Netz gestellt, in der er sich von diesen Inhalten distanziert habe. Im Falle des anerkannten Asylbewerbers habe er tatsächlich die belegte Information gehabt, dass dessen Ausweisung verfügt worden sei. Dessen Statusänderung habe er nicht gewusst, zumal dieser auch im Zuge seines Aufenthaltes in Deutschland erstaunlicherweise seine Nationalität geändert habe.
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Das Gericht nahm daraufhin die Startseite der fraglichen „Palomino-Website“ in Augenschein und befand, dass die explizite „Volksverhetzung“ – deretwegen der Gemeinderat angeklagt war – auf der Startseite wohl nicht derart krass zum Ausdruck kam, jedoch dennoch als solche erkennbar sein konnte. In seinem Schlussvortrag erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte den Eintrag wohl gelöscht und sich dafür auch entschuldigt hatte. Gleichwohl habe er billigend in Kauf genommen, dass diese strafbaren Inhalte veröffentlicht wurden, womit der Straftatbestand gegeben sei.
Falsche Tatsachenbehauptungen veröffentlicht
Desgleichen hätte er sich über den Status des Asylbewerbers aktuell informieren können und müssen, bevor er derart falsche Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Er beantragte, eine Geldstrafe von 9600 Euro zu verhängen.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Werner Heim befand, dass sein Mandant wohl falsch, aber ohne Vorsatz gehandelt habe. Somit müsse ein Rücktritt von der Tat anerkannt werden. Insgesamt sei dessen Handeln im Wesentlichen fahrlässig gewesen. Eigentlich habe die Verteidigung eine Einstellung nach StPO §153 a angestrebt, mit der Bereitschaft einer Bußgeld-Zahlung. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem nicht zuzustimmen bereit war, komme für die Verteidigung nur noch ein Freispruch in Betracht.
Straftatbestand am unteren Rand
Der Vorsitzende Richter Vordermayer führte in seinem Urteil aus, dass der Angeklagte durchaus hätte erkennen können, dass es sich um eine unangemessene Verharmlosung der historischen Verbrechen handelte. Auch habe er beim zweiten Vorwurf eine üble Nachrede billigend in Kauf genommen. Er befand, dass sich der Straftatbestand am unteren Rand befände, dennoch aber eine Grenze überschritten worden sei. So blieb der Richter in seinem Urteil unter dem Strafmaß des Strafbefehls mit 8000 Euro und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 7200 Euro.