Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Amtsgericht Rosenheim

Selbstjustiz nach Streit auf dem Bolzplatz: Diese Strafe erhält der Vater eines Buben vor Gericht

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der Vater zugeschlagen hatte. Eine versuchte gefährliche Körperverletzung sah das Gericht jedoch nicht gegeben.
+
Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der Vater zugeschlagen hatte. Eine versuchte gefährliche Körperverletzung sah das Gericht jedoch nicht gegeben.

Weil sein Sohn von anderen Buben beim Fußballspielen ausgeschlossen wurde, verpasste ein Vater einem Kind in Rosenheim eine heftige Ohrfeige. Dafür musste er sich nun vor Gericht verantworten.

Rosenheim – Es ist normal, wenn zehn- oder elfjährige Buben ab und an in Streit geraten. Natürlich auch beim Fußballspielen. So geschehen auch am 24. März 2022 am Bolzplatz an der Prinzregentenstraße. Einer wollte mitspielen, die andern wollten ihn nicht mitspielen lassen. Daraufhin schlug dieser den Ball weg. Die anderen schossen ihn daraufhin mit dem Ball an, erwischten ihn am Kopf, es kam zum Gerangel und der so Ausgeschlossene ging nach Hause. Dort klagte der Elfjährige sein Leid.

Mutter des Elfjährigen erstattete Anzeige

Ein Ereignis, das so auf allen Bolzplätzen in Bayern alltäglich stattfinden könnte. Was dann jedoch folgte, war nicht mehr alltäglich: Denn der Vater des Buben ging anschließend mit seinem Sohn zum Bolzplatz. Dieser zeigte ihm seine Kontrahenten. Daraufhin ergriff und hielt der Vater einen der Buben fest und sagte zum Sohn: „Jetzt kannst Du ihm eine reinhauen.“ Der Bub konnte sich dazu aber nicht durchringen. Daraufhin verpasste der Vater dem Kind eine Ohrfeige. Die Aktion blieb nicht unbeobachtet. Der Vater des so Misshandelten kam ebenfalls dazu, ebenso ein Sozialarbeiter. Gemeinsam sprach man die Sache aus.

Als aber auch noch am nächsten Tag Hämatome im Gesicht des Verprügelten zu sehen waren, wurde klar, dass es sich kaum um eine angemessene Rüge gehandelt haben konnte. Die Mutter erstattete Anzeige, die Verletzung wurde dokumentiert und ärztlich bestätigt.

Nun wurde der Fall vor dem Rosenheimer Amtsgericht verhandelt. Dort schilderte der angeklagte Vater die Situation aus seiner Sicht. Er habe den ihm fremden Buben nur zur Rede stellen wollen und ihn deshalb festgehalten. Weil sich dieser dagegen wehrte, sei es durchaus möglich, dass er mit der Hand auch gegen das Gesicht des Buben geraten sei. Er habe ihn aber nicht geschlagen oder schlagen wollen.

Der Vorsitzende Richter des Jugendschutz-Gerichtes Bernd Magiera hörte sich nacheinander die beteiligten Buben an und alle wussten von der vorausgegangenen Rangelei unter Gleichaltrigen zu berichten und bestätigten, dass es sich um einen Schlag des Angeklagten – eine schallende Ohrfeige – gehandelt habe.

Der Sohn des Angeklagten, der vom Richter darauf hingewiesen wurde, dass er gegen seinen Vater überhaupt nicht aussagen müsse, bestand darauf, auszusagen. Allerdings war dessen Aussage nahezu wortgleich mit der des Vaters.

Lesen Sie auch: Im Vollrausch Helfer attackiert - Rettet Reue vor dem Knast?

Ärztliches Attest als Beweis

Die Staatsanwältin war von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Zusammen mit der Aufforderung an seinen Sohn, den anderen wehrlosen Buben zu schlagen, würde dessen Verhalten nicht nur jeglicher Vorbildfunktion Hohn sprechen, sondern auch dem Versuch einer gefährlichen Körperverletzung gleich kommen, da Vater und Sohn zu zweit gewesen seien. Der Schlag gegen das elfjährige Kind sei ohne Zweifel geschehen. Solcherlei Selbstjustiz, so die Staatsanwältin, könne keinesfalls eine Lösung sein. Sie beantragte, eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu verhängen, zumal der Angeklagte in der Vergangenheit bereits wegen Körperverletzung bestraft worden sei. Die Strafe könne zur Bewährung ausgesetzt werden, allerdings solle sich der Angeklagte auch einem Anti-Aggressions-Training unterziehen, damit er lerne, seine Wutanfälle unter Kontrolle zu bringen, so die Forderung der Staatsanwältin.

Pflichtverteidiger Dr. Marc Herzog verwies darauf, dass es in den Beschreibungen des Tatablaufs durchaus Unterschiede gäbe, eine Körperverletzung also nicht bewiesen sei. Er beantragte Freispruch. Der Angeklagte beteuerte nochmals seine Unschuld und wies auch die Notwendigkeit eines Anti-Aggressions-Trainings weit von sich.

Das Gericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte zugeschlagen hat. Dies sei auch durch das ärztliche Attest und die vorgelegten Fotos bewiesen. Keinesfalls hätten solche Verletzungen durch „nur versehentliche Berührung“ entstehen können. Eine versuchte gefährliche Körperverletzung sah das Gericht nicht als gegeben, weil sich der Sohn von Anfang an geweigert hatte, selber zuzuschlagen. Das Gericht verhängte letztlich wegen Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro.

Kommentare