Oberflächenwasser staut sich an Kanaldeckel
Reicht Straßenentwässerung in Götting aus? – Anwohner der Margeritenstraße wollen Antworten
Hat die Straßenentwässerung in der Margeritenstraße in Götting eine ausreichende Kapazität, um das Oberflächenwasser abzuleiten? Diese Frage stellen sich Anwohner nicht erst seit der Überschwemmung vom 26. Juli. Auch Fotos nach „normalen“ Regenfällen dokumentieren, dass das Wasser auf der Straße steht.
Bruckmühl – „Die Entwässerung der Straße wurde hydrologisch berechnet“, erklärt Konrad Kremser, Bauamtsleiter der Marktgemeinde Bruckmühl und ergänzt: „Götting befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet Zone III, deshalb mussten zum Zeitpunkt des Straßenbaus in der Margeritenstraße entsprechend der wasserrechtlichen Vorgaben Rigolen eingebaut werden.“ Bei diesem Entwässerungssystem wird das Niederschlagswasser über Schächte mit Filtersäcken eingeleitet, die den groben Schmutz auffangen, bevor das Wasser über perforierte Rigolen-Röhren in den Untergrund versickert.
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Nach der Überschwemmung vom 26. Juli seien die Rigolen gespült worden. „Es waren kaum Ablagerungen von Schlamm oder Kies vorhanden“, so Kremser. Doch warum sammelt sich das Wasser auch bei normalem Regen am Kanaldeckel? „An einer Straße gibt es Hoch- und Tiefpunkte. Die neuralgische Stelle, an der sich das Wasser bei Regen sammelt, ist der Tiefpunkt am Kanaldeckel“, erklärt er und betont: „Die extremen Niederschlagsmengen nach Starkregenereignissen wie dem vom 26. Juli könnte auch die Straßenentwässerung über traditionelle Regenwasser- oder Mischwasserkanäle nicht fassen.“
Warum darf man nicht höher bauen?
Ein weiterer Punkt, der Anwohner bewegt: Wäre auch so viel Wasser in ihre Häuser eingedrungen, wenn sie die Erlaubnis gehabt hätten, höher zu bauen? Eine Antwort darauf wäre spekulativ. Doch das Problem der Gebäudehöhe steht im Marktausschuss oft zur Diskussion, wenn es um die Bewertung von Bauanträgen geht, und dabei die Interessen der Bauherren und die städtebaulichen Grundsätze der Gemeinde abgewogen werden müssen.
„Nach den Vorgaben des Bebauungsplanes hat die Oberkante der Kellergeschoss-Rohdecke im Bereich der fraglichen Parzellen südlich der Margeritenstraße mindestens 40 Zentimeter über dem Niveau der nächstgelegenen Erschließungsstraße – hier also der Margeritenstraße – zu liegen“, erklärt Kremser. Die laut Bebauungsplan zulässige Wandhöhe von zum Beispiel 6,50 Metern bemesse sich von der natürlichen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der sogenannten Dachhaut – in der Regel ist das die Oberkante der Dachziegel – mit der Außenwand. Baue man das Erdgeschoss höher, gehe im obersten Geschoss nutzbare Fläche verloren.
„Diese geltenden Regeln könnte man nur durch eine Bebauungsplanänderung ändern. Deren Einleitung obliegt den zuständigen politischen Gremien der Gemeinde“, so der Bauamtsleiter. Bei dieser Entscheidung dürfe man die Verträglichkeit der dann gegebenenfalls zulässigen geänderten Gebäudehöhen hinsichtlich des Übergangs von bebauten Bereichen in die freie Landschaft (Ortsrandbebauung) und die sonstigen städtebaulichen Grundsätze nicht aus den Augen verlieren.