Hebesätze angepasst
Grundsteuer-Reform in Rosenheim – OB März verspricht: „Werden uns nicht bereichern“
Die Stadt Rosenheim hat im Rahmen der Grundsteuerreform die Hebesätze für die Grundsteuer A und B angepasst. Oberbürgermeister Andreas März betont, dass die Reform unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuerbescheide haben kann.
Rosenheim – Die Stadt Rosenheim hat im Zuge der Grundsteuerreform die Hebesätze angepasst. Laut einer Pressemitteilung der Stadt werden die rund 25.000 Bescheide ab sofort verschickt, wobei die neue Grundsteuerbemessung seit dem 1. Januar gilt. Die Reform wird nach Angaben der Stadt aufkommensneutral umgesetzt, sodass die Steuereinnahmen unverändert bleiben.
Beschluss vom 27. November wird umgesetzt
Der Stadtrat beschloss am 27. November 2024 die neuen Hebesätze: Für die Grundsteuer A, die landwirtschaftliche Flächen betrifft, liegt der Satz bei 550 Prozent, während für die Grundsteuer B, die bebaute und unbebaute Grundstücke umfasst, ein Satz von 600 Prozent gilt. Oberbürgermeister Andreas März betonte die Wichtigkeit der Aufkommensneutralität trotz finanzieller Herausforderungen.
„Auch wenn die Aufkommensneutralität bei der Umsetzung nur eine Empfehlung war: Uns war es wichtig – trotz einer herausfordernden Finanzlage – sie auch wirklich umzusetzen. Zur Realität gehört aber auch, dass die Reform unterschiedliche Auswirkungen haben wird: Für manche wird der Bescheid höher ausfallen, für andere niedriger. Für die Stadt steht am Ende eine schwarze Null, wir werden uns nicht unter dem Vorwand der Grundsteuerreform bereichern.“ Der zu zahlende Grundsteuerbetrag ergibt sich aus dem vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag, multipliziert mit dem örtlichen Hebesatz. Die tatsächliche Höhe wird im individuellen Steuerbescheid ausgewiesen, wobei es aufgrund des neuen Grundsteuermodells zu Änderungen im Vergleich zum Vorjahr kommen kann. Weitere Infos sind auf der Website der Stadt Rosenheim zu finden, schriftliche Anfragen können per E-Mail an steuern@rosenheim.de gestellt werden.
Reform nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die bisherige Einheitsbewertung zur Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin nutzte Bayern eine Öffnungsklausel zur landesgesetzlichen Regelung und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz, das einen flächenbezogenen Ansatz zur Bemessung der Grundsteuer beinhaltet. (re)