Gemeinderat sagt Nein
Eiselfinger Bauherr hatte erst wild gebaut und dann eine nachträgliche Befreiung beantragt
Ein Bürger hatte in Eiselfing Nord ein Familiendomizil ohne die erforderlichen Genehmigungen gebaut – und will nun eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Er will nachträglich versiegelte Flächen sowie eine Stützmauer als Grundstückseinfassung genehmigt bekommen. Der Gemeinderat sagt einstimmig: Nein!
Von Andreas Burlefinger
Eiselfing – Bauen, wie man will, das geht nicht einfach so. Ein Bauherr im Areal „Eiselfing-Nord“ wusste das entweder nicht, oder es war ihm egal. Dies war Thema im jüngsten Gemeinderat.
War es dem Bauherrn wurscht?
Gemeinden stellen Bebauungspläne auf, um eine geordnete Siedlungserschließung und Bebauung zu gewährleiten. Ein langwieriges Behördenverfahren geht einem solchen Bebauungsplanbeschluss voraus. Bei der Planung und späteren Bebauung ist der Eigentümer angehalten, die vorgegebenen Grundsätze wie beispielsweise die Einhaltung von Abständen, die äußere Form des Gebäudes und unter anderem die vorgegebenen Möglichkeiten zur Gestaltung des Grundstückes zu beachten.
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Einem Bauherrn in der Eiselfinger Josef-Huber-Straße im Bebauungsplangebiet „Eiselfing-Nord“ scheint dieser Umstand entweder gleichgültig oder nicht bewusst gewesen zu sein, das zumindest denkt der Gemeinderat. Der Mann stellte nun zu seinem Bauvorhaben, das er im Genehmigungsfreistellungsverfahren umgesetzt hatte, einen Antrag zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Grund: Er will nun nachträglich versiegelte Flächen sowie eine Stützmauer als Grundstückseinfassung genehmigt bekommen.
Tatsachen geschaffen
Eiselfings Bauamtsleiter Laurentius Fischer sah nach der Prüfung des Antrages und der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten keinerlei Begründung, warum diese Befreiung nachträglich erteilt werden sollte.
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In der Gemeinderatssitzung wurde bei der gemeinsamen Beratung einer Planskizze der bestehenden Bebauung und Gestaltung des Grundstückes deutlich, wie sich die tatsächliche Situation darstellt. So gut wie nichts von dem, was im Bebauungsplan festgeschrieben ist, wurde eingehalten. Die fast ganz versiegelten Flächen, eine nicht genehmigte Stützmauer zur Auffüllung einer Böschung sind die geschaffenen Tatsachen vor Ort.
Befreiung vom Bebauungsplan aus zwingenden Gründen? Nicht möglich
„Eigentlich sind beim Bau 2018 fast alle Festsetzungen des Bebauungsplanes, die die Außenanlagen betreffen, missachtet worden“ sagte Laurentius Fischer.
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Der Geschäftsleiter des Hauptamtes Oskar Pircher ergänzte noch mit der Anmerkung: „Da kann auch keine rechtliche Befreiung aus zwingenden Gründen erteilt werden.“ Nach einer kurzen Debatte und auch unter einigem Kopfschütteln unter den Gemeinderatsmitgliedern konnte das Gremium zu keinem anderen Beschluss kommen, als einstimmig das gemeindliche Einvernehmen zu verwehren.
Ob der Bauherr die ungenehmigten Bauten nun anreißen muss, entscheidet das Landratsamt als Genehmigungsbehörde, sagt Fischer vom Bauamt auf Nachfrage der Wasserburger Zeitung.
„Jeder, der baut, hat einen Planer. Dieser hatte in dem Fall alles richtig gemacht. Aber der Bauherr baute halt anders“, so Fischer. Er gehe davon aus, dass abgerissen werden muss. „Er kann dann noch klagen. Aber die Rechtslage ist hier eindeutig.“