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Gericht kippt Klagen von Stephanskirchen und Rohrdorf

Brenner-Nordzulauf: Es darf gebohrt werden – „Gallische Dörfer“ ziehen gerichtlich den Kürzeren

Die Gemeinden Stephanskirchen und Rohrdorf – rechts die Bürgermeister Karl Mair (Stephanskirchen, oben) und Simon Hausstetter (Rohrdorf) – unterlagen im Kampf gegen den Brenner-Nordzulauf jetzt vor dem Verwaltungsgericht.
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Die Gemeinden Stephanskirchen und Rohrdorf – rechts die Bürgermeister Karl Mair (Stephanskirchen, oben) und Simon Hausstetter (Rohrdorf) – unterlagen im Kampf gegen den Brenner-Nordzulauf jetzt vor dem Verwaltungsgericht.

Es darf gebohrt werden. Stephanskirchen und Rohrdorf hatten sich mit Klagen gegen die Boden- und Grundwassererkundungen zum Brenner-Nordzulauf gewehrt. Diese Klagen kippte das Verwaltungsgericht jetzt.

Stephanskirchen/Rohrdorf – Das Verwaltungsgericht München hat insgesamt vier Klagen der Gemeinden Stephanskirchen und Rohrdorf gegen der DB Netz AG erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse für Boden- und Grundwassererkundungen zur Vorbereitung der Planung für den Brenner-Nordzulauf abgewiesen.

Die Klagen waren Teil des Widerstandes der beiden Gemeinden, die im Kampf gegen den Brenner-Nordzulauf (BNZ) nicht nur das Beste für ihren Ort herausholen wollen: Sie wollen den BNZ am liebsten komplett verhindern. Und leisten ähnlich erbitterten Widerstand, wie Asterix‘ gallisches Dorf gegen die römische Besatzungsmacht.

Klagen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig

Die angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnisse des Landratsamtes gestatten der Bahn im Gebiet der beiden Gemeinden das Anlegen von Grundwassermessstellen durch Bohrungen. In Stephanskirchen betrifft dies zum Beispiel die Ortsteile am Innufer unterhalb Schloßbergs. Die Untergrund- und Grundwassererkundung dient der Trassenanalyse zum Bau des Brenner-Nordzulaufs.

Stephanskirchen und Rohrdorf konnten mit ihren Einwänden, sich in den eigenen Rechten auf dem Gebiet ihrer Gemeinden verletzt zu fühlen, nicht zum Gericht durchdringen. Die Klagen erwiesen sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits als unzulässig. Die beiden Gemeinden hätten keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich die auch nur mögliche Verletzung eigener Rechte durch die der Bahn vom Landratsamt Rosenheim erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse ergibt.

Gegen die nun ergangenen Urteile können die unterlegenen Gemeinden innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

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