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Prozess vor dem Schöffengericht

Anonymer Brief bringt Drogen-Ermittlungen ins Rollen: Das ist das Urteil gegen einen Rosenheimer

Hatte der Angeklagte Drogen nicht nur selbst konsumiert, sondern auch verkauft? Für diese Vermutung der Staatsanwaltschaft konnte das Gericht keine Belege finden.
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Hatte der Angeklagte Drogen nicht nur selbst konsumiert, sondern auch verkauft? Für diese Vermutung der Staatsanwaltschaft konnte das Gericht keine Belege finden.

Ein 43-jähriger Rosenheimer musste sich jetzt vor dem Rosenheimer Schöffengericht wegen Drogenbesitzes verantworten. Aufgrund der großen Drogenmenge, die bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Mann gefunden worden war, stand seitens der Staatsanwaltschaft auch der Handel mit Betäubungsmitteln im Raum.

Rosenheim – Ein anonymer Brief wies das Referat 4 der Kriminalpolizei Rosenheim auf einen 43-jährigen Mann aus Rosenheim hin, der angeblich mit Kokain und Marihuana handle. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung an. Tatsächlich fanden die Beamten dabei, an mehreren Stellen versteckt, etwa 200 Gramm Marihuana. Von Kokain gab es in der Wohnung allerdings keine Spur. Allerdings brachte die forensische Untersuchung seiner Haare den Beweis, dass er neben Marihuana auch die härtere Droge häufig konsumiert hatte.

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Der Vorwurf bei der Verhandlung vor dem Schöffengericht Rosenheim lautet nicht nur auf illegalen Besitz der Drogen, sondern auch aufgrund der größeren Fundmenge auf Handeltreibens. Sichergestellt werden in derartigen Fällen die Smartphones der Verdächtigten, um diese nach einschlägigen Gesprächen und Nachrichten zu durchsuchen, die diesen Verdacht erhärten könnten.

Tatsächlich fanden sich auf dem Smartphone des Angeklagten zwar verklausulierte, aber dennoch deutliche Nachrichten, die auf Bestellungen hinwiesen. Das relativierte sich allerdings durch die Tatsache, dass diese Nachrichten bereits länger zurücklagen und zudem dadurch, dass keinerlei Gerätschaften und Materialien wie Feinwaage oder Verpackungen gefunden wurden. Auch waren die Absender dieser Nachrichten nicht mehr feststellbar.

DNA-Spuren an der Plastikverpackung

Feststellbar waren aber an der Plastikverpackung DNA-Spuren des Angeklagten sowie einer weiteren Person, die sich in einem weiteren Prozess ebenfalls vor Gericht verantworten musste. Der Rosenheimer bestritt jedoch vehement, der anderen Personen Drogen verkauft zu haben. Lediglich einen Joint habe er ihm geschenkt. Die DNA-Spuren seien auf das Päckchen Marihuana gekommen, als die Person bat, dran riechen zu dürfen.

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Der Staatsanwalt sah den Angeklagten aufgrund der Drogenmenge und in Hinblick auf die Chat-Gespräche des Drogenhandels überführt. Zwar sei der bislang niemals verurteilt worden, weil er aber – über die unbestreitbaren Drogenfunde hinaus – zu keinerlei Eingeständnis zu bewegen war, könne ihm für die Strafe von 21 Monaten Gefängnis keine Bewährung zugestanden werden.

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Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Sandra Hofmeister, führte an, dass die angeführten Chat-Texte keinerlei Bezug zu dem ebenfalls angeklagten Bekannten ihres Mandanten hatten und darüber hinaus lange zurücklägen. Des Weiteren würden keinerlei faktischen Hinweise auf Drogenhandel vorliegen. Sie beantragte, dass ihr Mandant lediglich wegen des Besitzes von Drogen in einem minderschweren Fall zu einer Strafe von zwölf Monaten verurteilt werden solle, die ohne Weiteres zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Geldbuße in Höhe von 2000 Euro

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch bestrafte den Angeklagten lediglich wegen des Drogenbesitzes. Ein Handeltreiben hielt es für nicht nachgewiesen. Die Haftstrafe von 16 Monaten setzte das Gericht zur Bewährung aus und unterstellte ihn der Aufsicht durch einen Bewährungshelfer. Darüber hinaus hat er eine Buße von 2000 Euro zu entrichten.

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