Renovierung in Aschau im Chiemgau
Die Priental-Halle erstrahlt in neuem Glanz – Was bis zur geplanten Eröffnung noch ansteht
Die umfangreichen Renovierungsarbeiten an der Aschauer Priental-Halle sind im vollen Gange. Bis zum geplanten Eröffnungstermin am Samstag, den 22. Juni, sollen alle Handwerker ihre Arbeit beendet haben. Parallel zur finalen Innenraumgestaltung laufen bereits die ersten Vorbereitungen für die Begrünung des Außengeländes.
Aschau im Chiemgau – Die Arbeiten an der Aschauer Priental-Halle liegen voll im Plan. Bis zum Eröffnungstermin am Samstag, 22. Juni, sollen alle Arbeiten abgeschlossen sein. Der zweite Bürgermeister Michael Andrelang berichtete darüber hinaus, dass aktuell die Fliesenleger in den Sanitärräumen arbeiten. Auch die Arbeiten der Schreiner haben im ganzen Haus bereits begonnen. Als eines der letzten Gewerke beginnt der Aufbau des Hallenbodens, aber auch dieser Abschnitt soll zeitgerecht abgeschlossen werden.
Bagger im Einsatz
Rund um die Priental-Halle sind die Bagger bei der Grünanlagengestaltung im Einsatz, alle Spuren der Baustelle werden beseitigt und der erste Rasen wird eingesät.
Ohne Gegenstimme genehmigte der Aschauer Gemeinderat die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Priental-Halle. Der Entwurf wurde von der Verwaltung erstellt und dem Gemeindetag sowie der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Rosenheim zur Prüfung übersandt. Die vorgeschlagenen Korrekturen der beiden Beteiligten wurden eingearbeitet.
Die Benutzung und die anfallenden Gebühren sind mit diesen beiden Satzungen klar geregelt. Die Gemeinde Aschau betreibt und unterhält die Sportstätte als öffentliche Einrichtung. Die Priental-Halle ist im Allgemeinen eine Stätte der Begegnung und dient insbesondere folgenden Zwecken: Sportausübung, Spiel, Bewegungs- und Gesundheitsförderung, Bildung, Musikförderung, Kultur- und Brauchtumsförderung, Vereinsförderung, Stärkung des Zusammenhalts und der Gemeinschaft.
Im Rahmen dieser Satzung sind Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und andere Nutzergruppen berechtigt, die Halle zu benutzen. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sowohl für die jeweils Verantwortlichen der genannten Benutzerkreise, als auch für deren Mitglieder, Teilnehmer, Besucher oder sonstigen Personen. Die Benutzung der Halle ist nur mit Erlaubnis im Rahmen dieser Satzung und weiterer Anordnungen gestattet.
Der Sportunterricht der ortsansässigen Schulen und deren Veranstaltungen gehen zudem jeder anderen Belegung vor. Die Belegung der Sporthalle und des Rasen-Sportplatzes durch die Schulen soll sich allerdings auf den Zeitraum zwischen 8 und 14 Uhr von Montag bis Freitag beschränken. Die nicht schulisch genutzten Zeiten und Nutzungseinheiten können von Vereinen und Vereinigungen belegt werden.
Das Hausrecht für die gesamte Halle, den Rasenplatz und das Umfeld obliegt der Gemeinde Aschau. Das Hausrecht kann auf den zuständigen Hausmeister, auf weitere Bedienstete der Gemeinde oder auf andere geeignete Personen übertragen werden.
Für die Benutzung der Nutzungseinheiten in der Halle sowie des Rasen-Sportplatzes werden Gebühren gemäß der vorliegenden Satzung erhoben. Von der Gebührenpflicht befreit nur sind die ortsansässigen Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigung sowie vergleichbare Nutzergruppen im Ermessen der Gemeinde Aschau.
Die Benutzung der Sportstätten außerhalb der schulischen Nutzung ist bei der Gemeinde über ein elektronisches Buchungssystem zu beantragen. Die Gemeinde hat dazu ein zweigliedriges Tarifmodell entwickelt, den Dorftarif für eingetragene Vereine oder Zusammenschlüsse in der Gemeinde für Sport, Bildung, Musik-, Kultur- und Brauchtumsförderung.
Spezieller Tarif für Gäste
Dabei müssen alle Aktivitäten ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden. Für alle anderen Nutzer gilt der Gästetarif. Der Tarif wird für jeweils 45 Minuten abgerechnet, die Nutzung der Halle, der drei Multifunktionsräume, der Küche und des Rasen-Sportplatzes ist in der Gebührensatzung einzeln geregelt und die Kosten können zukünftig an die Preissteigerungen angepasst werden.
Die Nutzung der Sanitäranlagen ist in den Nutzungsgebühren enthalten. Die Belegung wird auch dann berechnet, wenn eine gebuchte Nutzungseinheit nicht in Anspruch genommen oder versäumt wurde. Spätestens bis eine Woche vorher muss die Belegung andernfalls storniert werden. Wenn der gebuchte Raum so verschmutzt hinterlassen wird, dass ein erhöhter Reinigungsaufwand anfällt, so werden diese zusätzlichen Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.