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Schluck für Schluck auf 1,3 Promille

Trunkenheit im Verkehr kostet Berchtesgadener Gastronom nicht nur den Führerschein

Amtsgericht Laufen (Symbolbild)
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Amtsgericht Laufen (Symbolbild)

 „Schluckweise“ will es der Gastronom schließlich auf vier Weißbier gebracht haben. Um 23 Uhr hatte man bei ihm dann 1,3 Promille Blutalkohol festgestellt. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hätte er 2500 Euro zahlen sollen und zehn Monate auf seinen Führerschein verzichten. Sein Einspruch am Laufener Amtsgericht brachte ihm nun eine Minderung. 

Laufen - Man habe ein längeres Gespräch gehabt, schilderte der 54-Jährige den Abend im vergangenen Juli. „Normalerweise fahre ich dann mit meiner Frau heim, aber die musste früher weg.“ Es sei ein Fehler gewesen, dann selbst zu fahren. „Unglücklich gelaufen“, kommentierte das Rechtsanwalt Hans-Jörg Schwarzer, während Richter Martin Forster meinte, die drei Kilometer hätte man auch zu Fuß gehen können. „Nicht mit dieser Bandscheibe“, entgegnete der Angeklagte. 

Die 50 Tagessätze aus dem Strafbefehl stellte der Verteidiger nicht in Frage: „Das ist in solchen Fällen der Haustarif.“ Schwieriger sei eine Taxierung der Tagessatzhöhe, die sich nach dem Einkommen des Angeklagten richtet. „Corona hat unseren Betrieb reingerissen“, beklagte der Gastronom. Schwarzer verwies auf eine Neufassung der Regelung zum Existenzminimum seit dem 1. Oktober 2023. Nicht zuletzt habe sein Mandant das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nur knapp überschritten.  

Jeder Monat zählt

Der Verteidiger beantragte deshalb „forsch“ eine Reduktion auf eine Tagessatzhöhe von 20 Euro und – ebenfalls „forsch“ – eine Restführerscheinsperre von nur mehr drei Monaten. „Jeder Monat weniger ist wichtig für ihn“, bekräftigte Schwarzer. Forster entschied auf 50 Tagessätze à 30 Euro, die Führerscheinstelle darf für weitere fünf Monate keine neue Fahrerlaubnis erteilen, was in Gänze acht Monate und eine Woche ergibt. „Das liegt an der untersten Grenze“, meinte der Strafrichter, der berücksichtigte, dass zu später Stunde die Gefährdung geringer sei und keine Kinder mehr unterwegs sind. Er betonte aber auch, dass es sich bei der Sperre nicht um eine Strafe handle, sondern um eine Maßregel zum Zwecke, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

höf 

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