Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Hinweise und Informationen der Bayerischen Wolfsverordnung

Wolf gesichtet - wie gehe ich vor?

Das Thema große Beutegreifer, insbesondere Bär und Wolf, steht seit mehreren Wochen wieder vermehrt im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Das Landratsamt Berchtesgadener Land nimmt dies zum Anlass, Bürgerinnen und Bürger über das richtige Vorgehen im Falle einer Wolfssichtung sowie über die Inhalte der Bayerischen Wolfsverordnung zu informieren.

Meldung im Wortlaut:

Landkreis Berchtesgadener Land - Die am 1. Mai in Kraft getretene bayerische Wolfsverordnung ist in zwei Bestandteile gegliedert. Sie umfasst zum einen den Schutz des Menschen und der öffentlichen Sicherheit und zum anderen die Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden.

Im ersten Abschnitt der Verordnung ist festgelegt, in welchen Fällen Maßnahmen gestattet sind, falls ein Wolf die Gesundheit des Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Wolf:

  • mehrfach eine Begegnung mit Menschen auf unter 30 Meter zulässt
  • über mehrere Tage in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von geschlossenen Ortschaften oder von dem Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen gesehen wird
  • sich nicht oder nur schwer vertreiben lässt, oder
  • ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Hunden zeigt

Falls diese Voraussetzungen nachweisbar vorliegen, kann eine mögliche Entnahme grundsätzlich durch die Landratsämter angeordnet werden. Zuerst muss laut Verordnung jedoch geprüft werden, ob beispielsweise eine Vergrämung möglich und zumutbar ist. Erst danach kann über eine mögliche Entnahme des Wolfs entschieden werden.

Vorgehensweise bei wirtschaftlichen Schäden

Der zweite Abschnitt der Verordnung zeigt, wann Maßnahmen zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden gestattet sind. Als Maßnahmen gelten dabei gleichermaßen die Möglichkeiten Wolfen nachzustellen, sie zu fangen, zu vergrämen oder sie mit einer geeigneten Schusswaffe zu töten.

Ernste landwirtschaftliche Schäden liegen laut der Verordnung insbesondere dann vor, wenn in „nicht schützbaren Weidegebieten“ ein Nutztier durch einen Wolf verletzt oder getötet wird. Gleiches gilt, wenn der Vorfall in einer „nicht zumutbar zäunbaren naturräumliche Untereinheit“ geschieht und es zugleich unzumutbar war, die Tiere nachts einzustallen, zu Behirten oder in einem wolfsabweisenden Nachtpferch unterzubringen.

Welche Flächen unter die genannte Einteilung fallen, hat das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz festgelegt. „Nicht schützbare Weideflächen“ sind dabei sehr eng gefasst und beinhalten in der Regel nur die direkten Weideflächen um eine Alm.

„Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten“ sind der gesamte bayerische Alpenraum. Im Landkreis Berchtesgadener Land liegen damit weitgehend alle Flächen südlich des Hochstaufen und Zwieselmassivs in diesem Gebiet – ausgenommen die Talbereiche der Gemeinden Anger, Piding, Bad Reichenhall und Bayerisch Gmain.

Zu beachten ist, dass bei Rissen außerhalb dieser Gebiete, oder wenn eine nächtliche Stallung zumutbar gewesen wäre, die Bayerische Wolfsverordnung nicht greift. Die Zuständigkeit für eine Entnahme oder Ergreifung von Maßnahmen liegt dann bei der Regierung von Oberbayern als höhere Naturschutzbehörde.

Vorgehen im Fall einer Wolfssichtung oder bei Nutztierrissen

Auch aufgrund dieser wechselnden Zuständigkeiten ist es wichtig, dass Meldungen zu Wölfen an zentraler Stelle eingehen. Hierfür hat der Freistaat Bayern beim Landesamt für Umwelt (LfU) die Koordination verankert und beispielsweise auch die Entnahme von DNA- Proben organisiert.

Sichtbeobachtungen, Spuren, Fotos, oder ähnliches können dem Bayerischen Landesamt für Umwelt über ein Meldeformular gemeldet werden. Das Formular hierfür ist unter https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegrei- fer/hinweise_melden/index.htm abrufbar. Die Ansprechpartner am LfU, Referat Landschaftspflege, Wildtiermanagement, sind täglich (auch am Wochenende) von 10.00 bis 16.00 Uhr erreichbar unter Telefon +49 9281 1800 4640 oder per E-Mail an fachstelle-gb@lfu.bayern.de.

Nutztierrisse, die durch einen großen Beutegreifer entstanden sein könnten, sollten zu den genannten Zeiten umgehend telefonisch an das LfU gemeldet werden. Außerhalb der angegebenen Zeiten muss die Meldung an die örtliche Polizeidienststelle erfolgen.

Bitte beachten: Im Schadensfall muss der Kadaver bitte unbedingt am Fundort belassen werden. Der Vorfall soll, wenn möglich, mit Fotos dokumentiert und der Kadaver sowie eventuell vorhandene Fährtenabdrücke vor Witterung, mittels Eimer, Planen etc., und anderen Tieren, wie Hund oder Fuchs, geschützt werden. Je schneller die Meldung erfolgt und je besser die Sicherung der Örtlichkeit des Tierrisses, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer sicheren Bestimmung der Todesursache und desto besser sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung.

Alle wichtigen Informationen zum Thema große Beutegreifer, etwa das richtige Verhalten im Falle einer Begegnung, hat das LfU auch unter https://www.lfu.bayern.de/natur/wild- tiermanagement_grosse_beutegreifer/index.htm zusammengestellt.

Pressemitteilung Landratsamt Berchtesgadener Land

Rubriklistenbild: © Torsten Beuster/-/dpa/Symbolbild

Kommentare