Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko
Schäden am Auto: Wer zahlt beim Sturm, Hagel und Co?
Wurde das eigene Auto bei einem Unwetter beschädigt, stellt sich den Betroffenen eine Frage: Wer kommt für die Schäden auf?
Extreme Wetterereignisse wie Hitzewellen, Stürme, Tornados sowie Überflutungen und Starkregen werden immer häufiger. Die Folgen sind extrem, wie sich nicht nur bei der Flutkatastrophe im Ahrtal gezeigt hat. Umgeknickte Bäume und dicke Hagelkörner sorgen oft auch für Schäden an Autos. Doch wer zahlt in diesem Fall?
Sturm muss mindestens Windstärke 8 haben
Handelt es sich um einen Sturmschaden durch abgeknickte Äste, einen entwurzelten Baum oder herumfliegende Dachziegel, haftet die Teilkasko. „Voraussetzung ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Sturm und Schaden besteht“, betont der ADAC. Zudem muss der Sturm mindestens die Windstärke acht gehabt haben. Ab wann die Teilkasko aufkommt, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Fährt man jedoch gegen einen deutlich sichtbaren Ast, der auf der Straße liegt, hat sich der Sturm meist nicht auf den Unfall ausgewirkt und man haftet selbst. Das gilt auch, wenn man vor Schreck ausweicht und beispielsweise gegen eine Mauer fährt. In diesem Fall kann der Schade über eine Vollkaskoversicherung abgerechnet werden.
Baumbesitzer haftet im Zweifel für Unwetter-Schäden
Ist ein Baum während des Sturms auf das Auto gefallen, muss im Zweifel der Besitzer des Baumes für den Schaden aufkommen. Dieser hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. „Das bedeutet, dass z. B. Eigentümer und Eigentümerinnen einer Gefahrenquelle entsprechende Maßnahmen treffen müssen, damit Dritte auf angrenzenden Grundstücken, Straßen und Wegen nicht zu Schaden kommen“, schreibt der ADAC auf seiner Homepage. „Gleiches für die Verkehrssicherungspflichtverletzung gilt parallel für die Gemeinde bzw. Straßenbaulastträger für Straßenbäume, Verkehrszeichen, Straßenschilder oder Bauzäune, wenn diese bei Sturm umfallen und ein Fahrzeug beschädigen.“
Eine Haftung besteht also immer dann, wenn den Verkehrssicherungspflichtigen vorgeworfen werden kann, „dass sie den Unfall/Schaden verursacht haben, weil sie zumutbare Maßnahmen zum Schutz Dritter unterlassen haben“. So muss zweimal im Jahr eine Baumschau durchgeführt werden, bei der der Baum optisch auf Krankheit untersucht wird. „Fällt ein kranker Baum auf ein Auto und hätte der Baumbesitzer oder die Baumbesitzerin erkennen können, dass bei Sturm eine Gefahr für Dritte besteht, kann ihnen vorgeworfen werden, fahrlässig gehandelt zu haben“, erklärt der ADAC. Schäden können dann gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.
Hagelschäden ein Fall für die Teilkasko
Handelt es sich um einen gesunden Baum, spricht man von höherer Gewalt. Der Baumbesitzer kann also nichts für den Schaden und muss folglich nicht haften. Autofahrer haben aber die Möglichkeit, den Schaden über eine Teilkasko oder Vollkaskoversicherung abzuwickeln.
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Die Teilkasko ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn Hagelkörner das Auto beschädigt haben. Den Schaden sollten Sie immer zeitnah melden, und zwar mit Angaben zu Tag und Uhrzeit des Unwetters und zum Standort des Fahrzeugs. Die Versicherung entscheidet dann, ob und durch wen ein Gutachten zur Feststellung der Höhe des Schadens erstellt wird. Gab es mehrere Schäden in einer Region, kann die Begutachtung auch im Rahmen eines Sammeltermins erfolgen.
Wasserschäden werden nicht immer reguliert
Wie Hagel und Sturm gelten Überschwemmungen und Hochwasser als sogenannte Elementarereignisse in der Teilkaskoversicherung. Letztlich ist aber die konkrete Situation entscheidend dafür, ob ein Wasserschaden reguliert wird. Wurde ein geparktes Auto überschwemmt, kommt die Versicherung in der Regel für den Schaden auf. „Gab es allerdings eine Hochwasserwarnung für das Gebiet, in dem das Auto geparkt wurde, und wurde das Fahrzeug nicht rechtzeitig aus dem Überschwemmungsgebiet gefahren, obwohl die Möglichkeit dazu bestand, kann die Versicherung die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen oder im Einzelfall sogar ganz verweigern“, erklärt der ADAC.
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Fährt man mit dem Auto jedoch in eine überschwemmte Straße, sollte man sich im Klaren sein, dass die Teilkasko mögliche Schäden nicht übernimmt. Der Schaden ist dann auf ein Fehlverhalten zurückzuführen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Tritt die Überschwemmung so plötzlich auf, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann, reguliert die Teilkasko auch einen Wasserschlag. War die Überschwemmung aber erkennbar, kann die Leistung mit der Begründung, der Schaden sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, ganz oder teilweise verweigert werden.
Wichtig ist aber: Wird ein Schaden über die Teilkasko reguliert, fällt die vereinbarte Selbstbeteiligung an. Teurer wird die Versicherung allerdings nicht, denn es gibt keine Schadensfreiheitsklasse – im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung.
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