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Wer schon mal im Regen an einer Fußgängerampel gewartet hat, kennt es: Ein Auto rast vorbei, Wasser aus einer Pfütze spritzt und der Mantel ist versaut. Ein Ehepaar wollte nun Reinigungskosten vom Fahrer.
Bespritzt ein Autofahrer die Fußgänger am Straßenrand beim Durchfahren eine Pfütze auf der Fahrbahn, muss er nicht für die Reinigung der Kleidung aufkommen.
Zumindest ist ihm nicht prinzipiell der Vorwurf zu machen, angesichts des Wasser zu schnell gefahren zu sein. Das hat jetzt das Landgericht Itzehoe entschieden und damit die Rechtskräftigkeit eines entsprechenden Urteils bestätigt (Az. 1 S 186/10).
Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, waren nach dem Tauwetter auf den Straßen des Nordsee-Heilbades Büsum überall Pfützen entstanden. Als ein Pkw beim Durchfahren einer solchen eine regelrechte Wasserfontäne auf ein Fußgängerpaar am Rande der Straße niedergehen ließ, verlangten die Passanten für die Reinigung der Kleidung 39,60 Euro von dem Autofahrer. Schließlich hätte er den Schaden verneiden können, wenn er Schritttempo gefahren wäre, so die Argumentation.
Das sahen die Richter anders. Ein Pkw-Fahrer sei keineswegs verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine mögliche Beeinträchtigung der Fußgänger auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Bei einer solchen Wetterlage müssten Fußgänger hingegen mit Wasserspritzern rechnen und sich gegebenenfalls durch entsprechende Kleidung darauf vorbereiten.