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Die Parkplätze sind rar, also stellen manche Autofahrer ihren Wagen an den unmöglichsten Stellen ab. Doch was droht, wenn ich zu nahe an einer Kreuzung parke?
Immer wieder parken Autofahrer in Ortschaften recht nahe an den Kreuzungen - so nahe, dass andere Verkehrsteilnehmer nur schwer die Einmündungen befahren können oder andere Fahrer übersehen. Wer dabei erwischt wird, muss deshalb mit Bußgeld rechnen.
Parken an Kreuzungen und Einmündungen: Das droht Ihnen
Autofahrer, die vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen parken, müssen einen Abstand bis zu je fünf Metern einhalten. Gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 1 StVO gelten die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten als Kriterium. Fahrbahnkanten, die rechtwinklig aufeinanderstoßen, werden von der Ecke fünf Meter in beide Richtungen gemessen. Bauzäune und andere vorübergehende Einrichtungen verlängern die Fahrbahnkante.
Wer an abgerundeten Ecken parkt, muss gedanklich den Schnittpunkt der beiden Fahrbahnkanten bilden. Den bestimmen Sie, indem Sie die letzten geraden Stellen der Fahrbahnkanten gedanklich verlängern, bis sie sich überschneiden. Auch Einmündungen mit vollständiger Fahrzeugsperre oder Einmündungen von Einbahnstraßen sind in diesem Parkverbot miteingeschlossen. Ebenso gilt diese Regelung nur für die rechte Fahrbahnseite - bei Einbahnstraßen auch für die linke. Das Parken gegenüber von Straßeneinmündungen hingegen ist davon nicht betroffen.
Was droht, wenn ich zu nahe an der Kreuzung parke?
Laut dem Bußgeldkalalog wird ein Parken im 5-Meter-Bereich vor einer Kreuzung oder Einmündung mit zehn Euro geahndet. Tritt durch dieses Verhalten zusätzlich eine Behinderung auf, sind es 15 Euro. Stehen Sie dort länger als drei Stunden, 20 Euro. Bei einer zusätzlichen Behinderung müssen Sie 30 Euro Bußgeld zahlen. Grundsätzlich ist es außerdem möglich, dass Ihr falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird (OVG NRW - Az: 5 A 5135/99).
Hier erfahren Sie den Unterschied zwischen Parken und Halten.