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Aktuelles Urteil

Unfall-Reparatur: Recht auf Ersatzwagen gilt auch für lange Dauer

Zwei Monate war ein Auto nach einem Crash in der Werkstatt – für die gegnerische Versicherung ein Grund, erst mal die volle Zahlung für einen Ersatzwagen zu verweigern.

Auch, wenn es bei einem Sachschaden bleibt: Ein Unfall ist eine ärgerliche Angelegenheit. Für den Verursacher, und für das Opfer erst Recht. Vor allem dann, wenn das eigene Auto für eine größere Reparatur in die Werkstatt muss. Dass die gegnerische Versicherung einen Ersatz-oder Mietwagen finanzieren muss, ist immerhin ein kleiner Trost – auch wenn ein Porsche-Fahrer nicht unbedingt einen Anspruch auf einen Sportwagen hat.

Eine Auto-Reparatur kann auch mal länger dauern. (Symbolbild)

Unfall-Reparatur: Recht auf Ersatzwagen gilt auch für lange Dauer

Der unfreiwillige Werkstatt-Aufenthalt kann derzeit indes länger als geplant dauern. Schließlich verzögert der noch immer anhaltende Chipmangel nicht nur die Produktion von Neuwagen, sondern auch die von Ersatzteilen. Trotzdem hat ein Unfallgeschädigter Anspruch auf einen Ersatzwagen – zumindest dann, wenn er bei der Auftragsvergabe nicht von den zu erwartenden Verzögerungen wusste.

Unfall-Reparatur: Lange Standzeit wegen Chipmangel

Das jedenfalls ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. In dem verhandelten Fall hatte eine Unfallreparatur mit 63 Tagen, also über zwei Monaten, deutlich länger als üblich gedauert, da aufgrund von Lieferkettenproblemen nötige Ersatzteile nicht zu bekommen waren. Die Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers wollte (unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht) aber nur für 38 Tage, also gut die Hälfte der Reparaturdauer, die Kosten für einen Ersatzwagen übernehmen.

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Anmerkung der Redaktion: Dieser Text ist bereits in der Vergangenheit erschienen. Er hat viele Leserinnen und Leser besonders interessiert. Deshalb bieten wir ihn erneut an.

Unfall-Reparatur: Crash-Verursacher trägt Risiko

Daraufhin klagte der Fahrzeughalter – mit Erfolg, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das sogenannte „Werkstattrisiko“, das sowohl Verzögerungen bei der Reparatur als auch bei der Gutachtenerstellung umfasst, trägt allein der Unfall-Verursacher. Wusste der geschädigte Autofahrer bei der Auftragsvergabe an die Werkstatt nicht, dass es dort zu erheblichen Verzögerungen kommt, kann ihm das auch nicht vorgeworfen werden. (Mit Material von SP-X)

Rubriklistenbild: © Miguel Partido/Imago

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