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Vorsichtig fahren

Führerschein auf Probe: Welche Verstöße Fahranfänger den „Lappen“ kosten können

Fahranfänger erhalten ihren Führerschein zunächst zwei Jahre „auf Probe“. Wer in diesem Zeitraum nicht aufpasst, ist seinen „Lappen“ flott wieder los.

Die Führerschein-Prüfung zählt sicher zu den nervenaufreibendsten Momenten im Leben junger Menschen. Durchfallen kostet nicht nur jede Menge Zeit, sondern auch Geld – vor allem, wenn man in der praktischen Prüfung durchrasselt. Doch selbst wenn man in der Fahrschule nur die Pflichtstunden absolvieren würde, wäre der „Lappen“ nicht ganz billig. Kaum ein Trost ist es da für die meisten, dass der Führerschein in anderen Ländern noch deutlich teurer ist als hierzulande. Große Vorsicht ist aber auch nach dem Bestehen der Führerscheinprüfung geboten – denn der Führerschein kann auch ziemlich schnell wieder weg sein. Denn man bekommt ihn zunächst „auf Probe“ – doch was heißt das eigentlich?

Führerschein: Welche Verstöße in der Probezeit viel Ärger einbringen

Die sogenannte Probezeit beträgt zwei Jahre. Sie beginnt laut ADAC mit der Erteilung der Fahrerlaubnis – also der Aushändigung des Führerscheins. Wird statt des Führerscheins eine befristete, nur im Inland geltende Prüfbescheinigung erstellt, beginnt damit die Probezeit – also auch beim Begleiteten Fahren ab 17 Jahren.

Während der zweijährigen Probezeit sollten sich Führerscheinneulinge streng an die Regeln halten (Symbolbild).

Führerschein auf Probe: Unterschiede zwischen A- und B-Verstößen

Ärger droht den Führerscheinbesitzern auf Probe, bei einem sogenannten A-Verstoß oder bei zwei B-Verstößen. Unter einem A-Verstoß versteht man schwerwiegende Verstöße, die in der Regel mit mindestens 60 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft werden. Neben Straftaten wie etwa Nötigung oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen zählen laut der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter anderem dazu:

  • Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h
  • Handynutzung am Steuer
  • Rotlichtverstoß
  • Überholen trotz Überholverbots

Führerschein auf Probe: Es gilt ein absolutes Alkoholverbot

Darüber hinaus gilt für Fahranfänger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs ein absolutes Alkoholverbot – bei älteren Führerscheinneulingen gilt die Null-Promille-Regelung für die zwei Jahre der Probezeit. Wer gegen die genannten Regeln verstößt, dessen Probezeit verlängert sich zunächst von zwei auf vier Jahre – zudem muss der Fahranfänger ein sogenanntes Aufbauseminar besuchen. Gerade am Anfang empfiehlt es sich als Fahranfänger generell, es langsam angehen zu lassen – auch, damit einem nicht so ein peinliches Missgeschick passiert wie einem Führerscheinneuling in der Schweiz.

Unbekannte Verkehrszeichen? Ob Sie die Bedeutung von allen Schildern kennen?

StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Das Verkehrszeichen für den Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses neue Straßenschild ist eine Abwandlung dessen. Es gilt explizit als Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch dieses Straßenschild dient dem Schutz von Fahrradfahrern. Es markiert einen Bereich, der als Fahrradzone gilt. Das bedeutet für Autofahrer, dass sie ab diesem Schild maximal mit Tempo 30 km/h fahren dürfen. Außerdem dürfen sie den Radverkehr weder gefährden noch behindern. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mal Hand aufs Herz: Vermutlich haben viele Radfahrer ohnehin von dieser Regelung Gebrauch gemacht - auch wenn sie bislang als Verstoß gewertet wurde. Jetzt ist das rechts Abbiegen an einer roten Ampel offiziell erlaubt - zumindest dort, wo der Grünpfeil für Radfahrer das kennzeichnet.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
Abbiegepfeil für Autofahrer
Das gleiche Verkehrszeichen gibt es seit geraumer Zeit auch für Autofahrer. Doch es herrscht weiterhin noch viel Unwissenheit unter den Verkehrsteilnehmern bezüglich des Grünpfeils. Denn korrekterweise muss man sich hierbei wie bei einem Stoppschild verhalten. Das bedeutet, das Fahrzeug muss zunächst vollständig anhalten und laut Straßenverkehrsordnung mindestens drei Sekunden stehenbleiben. Erst dann darf man bei einer roten Ampel rechts abbiegen, sofern kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Die gleichen Regelungen gelten auch für Radfahrer.  ©  Malte Christians/dpa (Archivbild)
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet Radschnellwege unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Zum Beispiel bei sandigen Straßen soll so kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mit diesem Straßenschild sollen künftig Bereiche für Lastenfahrräder freigehalten werden, wie etwa Parkbereiche, Abstellflächen oder Ladezonen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Fahrzeuge von Carsharing-Diensten müssen mit dieser Plakette an der Windschutzscheibe klar erkennbar sein. Der Firmenname sowie das Kennzeichen müssen darauf zu sehen sein.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
PKWs, LKWs, Fahrräder, Fußgänger: Die meisten Verkehrsteilnehmer haben ein entsprechendes Sinnbild für Verkehrszeichen. Ab sofort gibt es auch eins für Fahrgemeinschaften. Allerdings gibt es noch keine Bereiche, wo dieses zum Einsatz kommen könnte. Ähnliches gilt beim folgenden Verkehrsschild. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch Carsharing-Fahrzeuge bekommen ein eigenes Sinnbild. Es soll unter anderem in Parkbereichen eingesetzt werden, die für Carsharing-Autos bestimmt sind. © Bundesanstalt für Straßenwesen
Speedmarathon in Baden-Württemberg
Temposünder und Falschparker müssen davon abgesehen seit 9. November 2021 tiefer in die Tasche greifen. Der erneuerte Bußgeldkatalog sieht härtere Strafen vor: Wer beispielsweise innerorts 16 bis 20 Kilometer pro Stunde (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, der zahlt 70 Euro statt wie früher 35 Euro. Höhere Geldstrafen gibt es auch für jene, die verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten. So kostet das Parken in zweiter Reihe nun 55 statt 20 Euro, noch teurer wird es, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Neu ist außerdem eine Geldbuße von 55 Euro für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge. © Uwe Anspach/dpa (Archivbild/Symbolbild)

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Führerschein auf Probe: Bei drei A-Verstößen wird die Fahrerlaubnis entzogen

Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar drohen auch bei zwei sogenannten B-Verstößen – dabei handelt es sich um weniger schwerwiegende Vergehen. Dazu zählen beispielsweise abgefahrene Reifen oder das Überziehen der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate. Der Besuch des Aufbauseminars ist nicht freiwillig (ähnlich dem Fahreignungsseminar, mit dem man einen Punkt in Flensburg abbauen kann): Wer nicht innerhalb der gesetzten Frist teilnimmt, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Wer nach der Verlängerung der Probezeit erneut wie beschrieben auffällig wird, der erhält eine Verwarnung und zudem eine Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Bei einem dritten Verstoß (einmal A oder zweimal B) wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung ist dann frühestens nach drei Monaten möglich, wie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erklärt.

Rubriklistenbild: © Arnulf Hettrich/Imago

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