Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Verwarngeld droht

Fahrzeugschein im Auto mitführen: Kopie reicht bei Polizeikontrolle nicht

Viele Autofahrer haben den Fahrzeugschein nur als Kopie dabei. Doch bei einer Polizeikontrolle reicht diese nicht aus. Es droht sogar ein Verwarngeld.

Wer ein eigenes Auto hat, der besitzt auch zahlreiche Dokumente. Neben dem Führerschein sind vor allem der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief wichtig. Während die Fahrerlaubnis immer im Original dabei ist – auch wenn sie sich legal in einer App speichern lässt – nehmen viele Autofahrer den Fahrzeugschein oft nur als Kopie mit. Aber genügt das bei einer Polizeikontrolle?

Diese Frage lässt sich klar und deutlich beantworten: Nein! Die Zulassungsbescheinigung Teil I, so die offizielle Bezeichnung, muss immer im Original im Auto mitgeführt werden. Gleiches gilt übrigens auch für den Führerschein, nachdem das Pilotprojekt ID. Wallet gescheitert ist.

Der Fahrzeugschein muss immer im original mitgeführt werden.

Fahrzeugschein: Kopie reicht bei Polizeikontrolle nicht

Festgelegt ist das in Paragraf 11, Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverdordung. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist demnach vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Also auch bei einer Polizeikontrolle. Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) muss indes nicht mitgeführt werden und sollte daher sicher zu Hause verwahrt werden.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Wer den Fahrzeugschein nicht im Original dabei hat, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von zehn Euro rechnen. Damit das erst gar nicht passiert, deponieren viele Autofahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I gleich im Auto. Beliebte Orte sind dabei das Handschuhfach oder hinter der Sonnenblende. So hat man den Fahrzeugschein im Fall einer Polizeikontrolle auch gleich griffbereit.

Fahrzeugschein: Nicht im Auto aufbewahren

Was zunächst wie eine gute Idee klingen mag, kann im Fall eines Diebstahls zum Problem werden und den Versicherungsschutz gefährden. Weniger schmerzhaft sind indes die Kosten, um einen neuen Fahrzeugschein zu beschaffen, sollte dieser verloren gehen. Auch in diesem Fall reicht eine Kopie nicht aus, da das Dokument in der Regel sofort neu ausgestellt werden kann.

Noch mehr spannende Auto-Themen finden Sie in dem kostenlosen Newsletter von 24auto.de, den Sie gleich hier abonnieren können.*

Besser ist es daher, die Fahrzeugpapiere zusammen mit den Versicherungsunterlagen und dem Autoschlüssel an einem festen Ablageorte in der Wohnung aufzubewahren. Das gilt auch, wenn das Auto von mehreren Personen – beispielsweise einer Familie – gemeinsam genutzt wird. (Mit Material der dpa)

Rubriklistenbild: © photothek/Imago

Kommentare