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ADAC informiert
Drei Fehler in der Einbahnstraße, die ordentlich ins Geld gehen
Eigentlich kennt man die gängigen Regeln in der Einbahnstraße. Doch wie sieht es zum Beispiel beim Parken aus – und gibt es Ausnahmen für Fahrradfahrer? Der ADAC erklärt es.
In Einbahnstraßen darf man nur in eine Richtung fahren. Klingt zunächst ganz einfach. Doch einige Regeln, die in Einbahnstraßen gelten, mag vielleicht nicht jeder im Detail kennen oder berücksichtigen. Der ADAC erklärt, welche Vorschriften hier gelten, und welche Ausnahmen es für Fahrradfahrer gibt. Bei Verstößen drohen zum Teil saftige Bußgelder.
Verstöße in Einbahnstraßen – welche Bußgelder drohen?
1. Fahrtrichtung nicht missachten – was gilt für Radfahrer?
Einbahnstraßen gelten für Autos, Roller und – entgegen so mancher Annahme seitens von Verkehrsteilnehmern– auch für Radfahrer. Mit dem Drahtesel darf man also nur dann in beide Richtungen fahren, wenn das Radeln entgegen der Fahrtrichtung ausdrücklich durch ein entsprechendes Zusatzschild erlaubt ist.
Ist das nicht der Fall, droht Fahrradfahren, die in der falschen Richtung unterwegs sind, ein Bußgeld von 20 Euro. Werden zudem Autofahrer dabei erwischt, wie sie in der Einbahnstraße in die falsche Richtung fahren, müssen sie laut ADAC sogar 50 Euro berappen. Ebenfalls 50 Euro Bußgeld könnten außerdem fällig sein, wenn man das „Einfahrtsverbot am Ende der Einbahnstraße“ missachte, wie der ADAC auf seiner Website ausführt.
2. Nicht entgegen der Fahrtrichtung parken
Auch das Parken ist in Einbahnstraßen grundsätzlich nur in Fahrtrichtung erlaubt, wie man beim ADAC weiß. Wer in Einbahnstraßen entgegen der vorgegebenen Richtung parke, riskiere ein Knöllchen von 15 Euro. Erlaubt ist in Einbahnstraßen dagegen oft, „dass Fahrzeuge auf beiden Seiten der Straße abgestellt“ werden. „Natürlich nur dann, wenn es dort kein Parkverbot gibt“.
Aufgepasst: Ein Halte- oder Parkverbot muss nicht immer durch Schilder angezeigt werden, so der grundsätzliche Hinweis laut bussgeldkatalog.de: In manchen Bereichen untersagte die Straßenverkehrs-Ordnung das Parken grundsätzlich. Dazu gehörten etwa Feuerwehrzufahrten, scharfe Kurven, Bushaltestellen und der Straßenabschnitt fünf Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung. Auch daran sollte man also beim Parken denken, wenn man sich in einer Einbahnstraße befindet.
3. „Erlaubtes Gehwegparken“ in der Einbahnstraße beachten
Ein Bußgeld von 55 Euro droht laut ADAC, wenn man das Auto in der Einbahnstraße bei „erlaubtem Gehwegparken“ nicht auf dem Gehweg geparkt habe. Wird dadurch auch noch der Verkehr behindert, kann dem Automobilclub zufolge sogar ein Bußgeld von 70 Euro drohen.
In Einbahnstraßen gibt es derweil kein generelles Überholverbot, wie es auf ADAC.de ebenfalls heißt. „Wenn also genügend Platzist, und durch das Überholenkein anderer gefährdet wird, ist es zulässig“, heißt es in dem Beitrag. In schmalen Straßen, wie in vielen Einbahnstraßen der Fall, darf und kann man ohnehin nicht überholen.