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ADAC informiert

Drei Fehler in der Einbahnstraße, die ordentlich ins Geld gehen

Eigentlich kennt man die gängigen Regeln in der Einbahnstraße. Doch wie sieht es zum Beispiel beim Parken aus – und gibt es Ausnahmen für Fahrradfahrer? Der ADAC erklärt es.

In Einbahnstraßen darf man nur in eine Richtung fahren. Klingt zunächst ganz einfach. Doch einige Regeln, die in Einbahnstraßen gelten, mag vielleicht nicht jeder im Detail kennen oder berücksichtigen. Der ADAC erklärt, welche Vorschriften hier gelten, und welche Ausnahmen es für Fahrradfahrer gibt. Bei Verstößen drohen zum Teil saftige Bußgelder.

Verstöße in Einbahnstraßen – welche Bußgelder drohen?

Ist wie hier kein Zusatzschild für Radfahrer angebracht, gelten in der Einbahnstraße für Fahrradfahrende dieselben Regeln.

1. Fahrtrichtung nicht missachten – was gilt für Radfahrer?

Einbahnstraßen gelten für Autos, Roller und – entgegen so mancher Annahme seitens von Verkehrsteilnehmern– auch für Radfahrer. Mit dem Drahtesel darf man also nur dann in beide Richtungen fahren, wenn das Radeln entgegen der Fahrtrichtung ausdrücklich durch ein entsprechendes Zusatzschild erlaubt ist.

Ist das nicht der Fall, droht Fahrradfahren, die in der falschen Richtung unterwegs sind, ein Bußgeld von 20 Euro. Werden zudem Autofahrer dabei erwischt, wie sie in der Einbahnstraße in die falsche Richtung fahren, müssen sie laut ADAC sogar 50 Euro berappen. Ebenfalls 50 Euro Bußgeld könnten außerdem fällig sein, wenn man das „Einfahrtsverbot am Ende der Einbahnstraße“ missachte, wie der ADAC auf seiner Website ausführt.

2. Nicht entgegen der Fahrtrichtung parken

Auch das Parken ist in Einbahnstraßen grundsätzlich nur in Fahrtrichtung erlaubt, wie man beim ADAC weiß. Wer in Einbahnstraßen entgegen der vorgegebenen Richtung parke, riskiere ein Knöllchen von 15 Euro. Erlaubt ist in Einbahnstraßen dagegen oft, „dass Fahrzeuge auf beiden Seiten der Straße abgestellt“ werden. „Natürlich nur dann, wenn es dort kein Parkverbot gibt“.

Aufgepasst: Ein Halte- oder Parkverbot muss nicht immer durch Schilder angezeigt werden, so der grundsätzliche Hinweis laut bussgeldkatalog.de: In manchen Bereichen untersagte die Straßenverkehrs-Ordnung das Parken grundsätzlich. Dazu gehörten etwa Feuerwehrzufahrten, scharfe Kurven, Bushaltestellen und der Straßenabschnitt fünf Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung. Auch daran sollte man also beim Parken denken, wenn man sich in einer Einbahnstraße befindet.

3. „Erlaubtes Gehwegparken“ in der Einbahnstraße beachten

Ein Bußgeld von 55 Euro droht laut ADAC, wenn man das Auto in der Einbahnstraße bei „erlaubtem Gehwegparken“ nicht auf dem Gehweg geparkt habe. Wird dadurch auch noch der Verkehr behindert, kann dem Automobilclub zufolge sogar ein Bußgeld von 70 Euro drohen.

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Unbekannte Verkehrszeichen? Ob Sie die Bedeutung von allen Schildern kennen?

StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Das Verkehrszeichen für den Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses neue Straßenschild ist eine Abwandlung dessen. Es gilt explizit als Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch dieses Straßenschild dient dem Schutz von Fahrradfahrern. Es markiert einen Bereich, der als Fahrradzone gilt. Das bedeutet für Autofahrer, dass sie ab diesem Schild maximal mit Tempo 30 km/h fahren dürfen. Außerdem dürfen sie den Radverkehr weder gefährden noch behindern. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mal Hand aufs Herz: Vermutlich haben viele Radfahrer ohnehin von dieser Regelung Gebrauch gemacht - auch wenn sie bislang als Verstoß gewertet wurde. Jetzt ist das rechts Abbiegen an einer roten Ampel offiziell erlaubt - zumindest dort, wo der Grünpfeil für Radfahrer das kennzeichnet.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
Abbiegepfeil für Autofahrer
Das gleiche Verkehrszeichen gibt es seit geraumer Zeit auch für Autofahrer. Doch es herrscht weiterhin noch viel Unwissenheit unter den Verkehrsteilnehmern bezüglich des Grünpfeils. Denn korrekterweise muss man sich hierbei wie bei einem Stoppschild verhalten. Das bedeutet, das Fahrzeug muss zunächst vollständig anhalten und laut Straßenverkehrsordnung mindestens drei Sekunden stehenbleiben. Erst dann darf man bei einer roten Ampel rechts abbiegen, sofern kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Die gleichen Regelungen gelten auch für Radfahrer.  ©  Malte Christians/dpa (Archivbild)
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet Radschnellwege unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Zum Beispiel bei sandigen Straßen soll so kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mit diesem Straßenschild sollen künftig Bereiche für Lastenfahrräder freigehalten werden, wie etwa Parkbereiche, Abstellflächen oder Ladezonen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Fahrzeuge von Carsharing-Diensten müssen mit dieser Plakette an der Windschutzscheibe klar erkennbar sein. Der Firmenname sowie das Kennzeichen müssen darauf zu sehen sein.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
PKWs, LKWs, Fahrräder, Fußgänger: Die meisten Verkehrsteilnehmer haben ein entsprechendes Sinnbild für Verkehrszeichen. Ab sofort gibt es auch eins für Fahrgemeinschaften. Allerdings gibt es noch keine Bereiche, wo dieses zum Einsatz kommen könnte. Ähnliches gilt beim folgenden Verkehrsschild. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch Carsharing-Fahrzeuge bekommen ein eigenes Sinnbild. Es soll unter anderem in Parkbereichen eingesetzt werden, die für Carsharing-Autos bestimmt sind. © Bundesanstalt für Straßenwesen
Speedmarathon in Baden-Württemberg
Temposünder und Falschparker müssen davon abgesehen seit 9. November 2021 tiefer in die Tasche greifen. Der erneuerte Bußgeldkatalog sieht härtere Strafen vor: Wer beispielsweise innerorts 16 bis 20 Kilometer pro Stunde (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, der zahlt 70 Euro statt wie früher 35 Euro. Höhere Geldstrafen gibt es auch für jene, die verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten. So kostet das Parken in zweiter Reihe nun 55 statt 20 Euro, noch teurer wird es, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Neu ist außerdem eine Geldbuße von 55 Euro für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge. © Uwe Anspach/dpa (Archivbild/Symbolbild)

Ist das Überholen in Einbahnstraßen erlaubt?

In Einbahnstraßen gibt es derweil kein generelles Überholverbot, wie es auf ADAC.de ebenfalls heißt. „Wenn also genügend Platz ist, und durch das Überholen kein anderer gefährdet wird, ist es zulässig“, heißt es in dem Beitrag. In schmalen Straßen, wie in vielen Einbahnstraßen der Fall, darf und kann man ohnehin nicht überholen.

Rubriklistenbild: © Christian Ohde/Imago

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