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Fahrschulwissen: Darf man einen Bus mit eingeschaltetem Warnblinker noch überholen?
Wenn ein Bus den Warnblinker einschaltet, sollte man vorsichtig sein – denn dann darf man ihn nur noch unter bestimmten Voraussetzungen überholen.
Es ist eine Situation, die so mancher Autofahrer schon einmal erlebt hat: Man hat es eilig – und dann fährt auch noch „Schleicher“ vor einem her. Jetzt gilt es bei allem Ärger einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn wer drängelt und aufblendet, macht sich unter Umständen einer Nötigung im Straßenverkehr schuldig. Erst kürzlich eskalierte ein Überholmanöver auf einer Landstraße – die anschließende Schlägerei endete für einen Mercedes-Fahrer im Krankenhaus. Auch ein ständig an Haltestellen stoppender Bus kann einen als Autofahrer auf die Palme bringen. Doch auch in diesem Fall gilt: Ruhe bewahren! Zwar ist beim Überholen generell Vorsicht geboten – speziell aber, wenn ein Bus den Warnblinker einschaltet.
Bus mit eingeschaltetem Warnblinker: Wann ist das Überholen erlaubt?
Bus und Warnblinker? Da war doch irgendwas. So mancher langjährige Autofahrer erinnert sich an dieser Stelle dunkel an seine Führerscheinprüfung zurück. Nur: Wie genau war gleich noch die Regel? Zunächst einmal gilt bei entsprechend gekennzeichneten Schul- oder Linienbussen, die an einer Haltestelle halten (Schild mit einem grünem „H“ vor gelbem Hintergrund), dass Autofahrer nur vorsichtig am Bus vorbeifahren dürfen – und das gilt auch für den Gegenverkehr. Sollten Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf in Fahrtrichtung nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand überholt werden. Ist ein gefahrloses Passieren nicht möglich, muss der Autofahrer warten.
Bus fährt mit eingeschaltetem Warnblinker – dann ist das Überholen verboten
An manchen Haltestellen schalten die Busfahrer jedoch das Warnblinklicht ein – und das bedeutet laut § 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass der Bus, solange er noch fährt, nicht mehr überholt werden darf. Erst wenn der Bus zum Stillstand kommt, darf man ihn wieder passieren – auch wenn er noch den Warnblinker eingeschaltet hat. Allerdings nur vorsichtig, mit ausreichendem Abstand und dazu in Schrittgeschwindigkeit – letztere gilt dabei auch für den Gegenverkehr, solange die Gegenfahrbahn nicht baulich getrennt ist, beispielsweise durch eine Leitplanke.
Unbekannte Verkehrszeichen? Ob Sie die Bedeutung von allen Schildern kennen?
Hält man sich nicht an die Schrittgeschwindigkeit, wird laut ADAC ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro fällig. Ignoriert man das Überholverbot oder behindert oder gefährdet Fahrgäste, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 70 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Wichtig: Die genannten Regeln gelten nur für entsprechende gekennzeichnete Schul- und Linienbusse. Busse von Privatunternehmen oder Fernbusse, die an einer Haltestelle am Straßenrand halten, sind davon ausgenommen.